BEratungshilfe - Besprechung mit der Gegenseite

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RenoNRW
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#1

14.08.2013, 10:39

Hallo!

Ich überleg grad ob bei einer Beratungshilfesache vielleicht mehr abzurechnen ist, als gedacht und hoffe auf euer Wissen :-)

Folgender Sachverhalt:

Mdt. war bei uns wegen Pfüb auf seinem Konto. Wir haben mit der Gegenseite telefoniert, die den Pfüb dann hat ruhend gestellt gegen Ratenzahlung. Sache erledigt.

Abrechnen könnte ich (da vor dem 01.08.13)

2503 VV RVG 70,00 €
7002 VV RVG 20,00 €
2508 VV RVG 125,00 €
7008 VV RVG

obwohl ich wahrscheinlich wg. der Einigungsgebühr einen drüber kriegen werde... Ensteht für die Besprechung mit der Gegenseite gar nichts andreres im BEreich Beratungshilfe?

Hätte ich kein BH Mandat und hätte der Mdt. mir Klageauftrag erteilt, hätte ich ja zusätzlich noch die Terminsgebühr abrechnen können zu der Einigungsgebühr (!?) Und deswegen überlege ich halt grad, ob da vielleicht doch noch etwas zu machen ist.

Hat einer von euch damit schon Erfahrungen?

Vielen Dank!
Tut das, was ich auch tun würde :-)
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Adora Belle
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#2

14.08.2013, 11:25

Ein PfÜB ist doch eine gerichtliche Angelegenheit. Dafür dürfte es gar keine Beratungshilfe geben. Allenfalls kann eine Beratungsgebühr entstehen, wenn die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen den PfÜB besprochen werden. Die Tätigkeit selbst ist aber nicht mehr beratungshilfefähig.
RenoNRW
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#3

14.08.2013, 11:35

Wir haben aber lediglich mit dem Mandanten über den bereits bestehenden Pfüb gesprochen und auch nur außergrichtlich die Gegenseite angerufen.. also doch auch beratungshilfefähig, oder?
Tut das, was ich auch tun würde :-)
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#4

14.08.2013, 11:38

Hinsichtlich der Beratung "mein Konto ist zu, was kann ich dagegen tun?" ja/nein je nach Gerichtspraxis. Hinsichtlich des Telefonats eindeutig nein. Es gibt keine "außergerichtliche" Tätigkeit in einer gerichtlichen Sache.
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