Hallo Zusammen,
folgender Sachverhalt: Mandant bringt den Beratungshilfeschein für "Ehescheidung und Folgesachen" über welchen wir die Beratung in der Unterhaltsangelegenheit abgerechnet und auch bekommen haben. Der Mandant hat jetzt noch zwei Akten, bei denen es sich meiner Meinung nach nicht um Folgesachen der Ehescheidung handelt, der Mdt sich aber auf den Standpunkt stellt, dass die Dame beim AG meinte diese Angelegenheiten seien inbegriffen. Die eine Angelegenheit ist beendet die andere läuft noch. Kann ich jetzt nachdem ich ja unter dem Az des AG schon einmal über Beratungshilfe abgerechnet habe mit einer Kopie(!?) des Berechtigungsscheins noch für die beiden anderen Angelegenheiten über die Beratungshilfe abrechnen?
Danke schon mal!
1 Beratungshilfeschein 3 Akten?!
- Adora Belle
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Nur wenn es um Gegenstände geht, die in der Scheidung Folgesachen wären.
- rena
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Huhu, mal eine blöde Frage:
Wir haben einen Berechtigungsschein für Scheidung und Folgesachen. Im Gerichtstermin zur elterlichen Sorgen wurde eine Umgangsregelung vereinbart und das Aufenthaltbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen. Der Streitwert hier festgesetzt auf 6.000 €.
Jetzt könnte ich doch 2x mal die Beratungsgebühr abrechnen oder? Nur wie müsste ich dann bei der VKH anrechnen???
Wir haben einen Berechtigungsschein für Scheidung und Folgesachen. Im Gerichtstermin zur elterlichen Sorgen wurde eine Umgangsregelung vereinbart und das Aufenthaltbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen. Der Streitwert hier festgesetzt auf 6.000 €.
Jetzt könnte ich doch 2x mal die Beratungsgebühr abrechnen oder? Nur wie müsste ich dann bei der VKH anrechnen???
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Wenn außergerichtlich beraten wurde, ist voll anzurechnen. Jeweils. Da würde ich mir die Abrechnung sparen.
- rena
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Oki, danke!
Dürfte ich bei einem BerH-Schein für Folgesachen, den ich ja mehrfach abrechnen kann, auch mehrfach die Selbstbeteiligung fordern?
Also wenn ich Beratung Trennung, Haushaltsgegenstände und z.B. Unterhalt beraten habe???
Dürfte ich bei einem BerH-Schein für Folgesachen, den ich ja mehrfach abrechnen kann, auch mehrfach die Selbstbeteiligung fordern?
Also wenn ich Beratung Trennung, Haushaltsgegenstände und z.B. Unterhalt beraten habe???
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Ja. Aber auch die ist voll anzurechnen. Und wie der Mandant das findet, kann man sich auch denken.
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Quatsch, die ist natürlich nicht anzurechnen.