Widerspruch gegen Mahnbescheid

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Honey911
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#11

05.06.2012, 22:36

Also m. E. gibt es für die Einlegung des WS keine PKH. Allerdings, wenn der MB nicht weiterverfolgt wird und mehr als 6 Monate vergangen sind, kann man die Kosten gegen den Antragsteller festsetzen lassen. Dies hab´ ich schon mal gemacht. Falls weitere Info´s nötig, bitte kurze Info an mich.
Sollte der Antragsteller in das streitige Verfahren gehen, wird die Geb. für den WS sowieso angerechnet.

Hoffe, es hilft weiter. :lol:
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#12

06.06.2012, 08:59

Wenn Du nach sechsmonatigem Nichtbetreiben des Mahnverfahrens die Kosten gegen den ASt. festsetzen lassen willst, dann solltest Du vollständigkeitshalber auch sagen, auf welcher Grundlage... :kopfkratz
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#13

06.06.2012, 13:58

Sorry:
Du musst die Abgabe an das Streitgericht beantragen und gleichzeitig beantragen,

dem Antragsteller gem. § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Verfahren aufzuerlegen.
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Adelia
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#14

06.06.2012, 14:02

Mhh aber in § 269 Abs. 3 ZPO geht es doch um Klagerücknahme. Ist dies denn gleich zu setzen mit der Nichtbetreibung des Mahnverfahrens?
gkutes

#15

06.06.2012, 14:35

die Sache wird ans Streitgericht abgegeben (ohne GK-Vorschuss von dir - du bist aber grundsätzlich erstmal Kostenschuldner), wenn du es beantragst. Du bist dann nicht mehr im Mahnverfahren.
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#16

06.06.2012, 14:44

Ich habe gesehen, dass der Schuldner gleich die Abgabe an das streitige Gericht beantragt hat. Wenn er die Gerichtskosten nicht zahlt, kann ich dann die Festsetzung der entstandenen Gebühren und Auslagen gegen den Antragsteller beantragen - habe ich das jetzt richtig verstanden?
gkutes

#17

06.06.2012, 14:56

Wenn schon abgegeben ist, und der Antragsteller den Anspruch nicht begründet, ruht die Sache erstmal. Du musst jetzt beantragen, dass ein Termin bestimmt wird. 697 III zpo
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#18

06.06.2012, 20:00

Entscheidend ist nicht nur die Abgabe ans Prozessgericht, sondern dort die Antragstellung zur Erlangung einer KGE (nach § 269 ZPO). Erst auf dieser Grundlage können Kosten festgesetzt werden.
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