Prozesskostenhilfe bei Zwangsversteigerung, Rückzahlung PKH

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dinirie
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#1

21.12.2011, 11:37

Hallo ihr Lieben.. ich brauche eure Hilfe.. wir haben für unsere Mdtin die Zwangsversteigerung ihres eigenen Hauses betrieben, weil sie schon lange von ihrem Mann geschieden ist und er das Haus allein bewohnte, aber nichts unternommen hat um dies zu verkaufen, da er ja schön dort wohnen bleiben wollte.. er ist dann doch freiwillig ausgezogen.. für die Zwangsversteigeurug haben wir dann PKH erhalten..

..nun ist das ganze außergerichtlich mit Notar-Urkunde erledigt worden. Das Gericht möchte jetzt via PKH-Prüfungsverfahren das Geld aus der Verteigerung für die Prozesskosten haben (das Geld reicht gerade mal für die Kosten plus Freibetrag, das wissen die auch).. ist das richtig?? Kann doch nicht sein oder? Wir sollen jetzt mitteilen wann unsere Mdtin das Geld erhalten hat und dann leiten sie das Prüfungsverfahren ein um das Geld zu bekommen.

..Vor allem kündigen die das vorher schon an *Frechheit*... Ich hab ne STN-Frist dazu bekommen.. Kann mir einer mit Argumenten helfen??? :(
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jojo
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#2

21.12.2011, 11:40

Na, das steht so in § 120 IV: Nachweisen und gut ist.
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dinirie
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#3

21.12.2011, 12:22

Vielen Dank für die schnelle Reaktion.. noch ist das Geld nicht gezahlt worden, aber wenn wird unsere Mandantin das dem Gericht mitteilen.. Aber ist es denn wirklich richtig, dass sie von dem Geld das Versteigerungsverfahren bezahlen muss? Ist das so üblich?

Müsste dann nicht auch jeder der einen Titel auf Zahlung einer Geldleistung via PKH erwirkt dem Gericht mitteilen, wann er seine Hauptforderung vom Schuldner erhalten hat, damit das Gericht dann schön das Geld für das Verfahren fordern kann.. ich versteh das nicht..
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#4

21.12.2011, 12:38

Warum kann es nicht sein, dass jemand der eine darlehnsartige Sozialleistung in Anspruch nimmt diese auch wieder zurückzuzahlen hat, wenn er wieder zu Geld kommt? Als Steuerzahler begrüsse ich das.
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Pepples
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#5

21.12.2011, 12:43

Müsste dann nicht auch jeder der einen Titel auf Zahlung einer Geldleistung via PKH erwirkt dem Gericht mitteilen, wann er seine Hauptforderung vom Schuldner erhalten hat, damit das Gericht dann schön das Geld für das Verfahren fordern kann.. ich versteh das nicht..
Jede Veränderung der persönl. und wirtschaftl. Verhältnisse muss angezeigt werden, daher: Ja, das müsste jeder mitteilen!
PKH ist kein Geschenk, sondern zunächst mal so eine Art Darlehen. :wink: Ob eine Rückzahlung dann erlassen wird, steht auf einem anderen Blatt.
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#6

21.12.2011, 12:47

@ dinierie #3
In einem solchen Fall holt sich das Gericht die Beträge ja regelmäßig von demjenigen wieder, der in die Prozesskosten verurteilt wurde.
Im Übrigen:
§ 120 IV ZPO sieht nun einmal vor, dass bei einer wesentlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse innerhalb von 4 Jahren eine Änderung (also auch Zahlungsanordnung) möglich ist.
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jojo
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#7

21.12.2011, 13:07

Also von selber muss die Partei eine Änderung nicht mitteilen. Aber auf Schreiben des Gerichts muss sie sich melden, sonst § 120 Nr. 2

In der Tat, es wird teilweise die Meinung vertreten, dass auch eingeklagte (und dann gezahlte) Beträge verwendet werden müssen.

Der Entwurf zur Änderung der PKH-Vorschriften sieht das sogar verpflichtend vor.
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#8

21.12.2011, 13:46

Hm nagut, aus Sicht der Staatkasse betrachtet ist das dann wohl richtig.. Da hab ich dann wohl zu Gunsten unserer Mandantin keine Chance.. :( sie hat das Verfahren angeleiert also ist sie auch Kostenschuldner.. das ist echt Mist..

Danke euch allen!
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