PKH mit Einschränkung

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grommelie
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#1

17.11.2011, 13:10

Hallo ihr Lieben,

ich dachte eigentlich, dass ich das Thema verstanden habe. Jetzt kommt jedoch ein Beschluß aufgrund meiner PKH-Abrechnung, der mir keinen Sinn zu ergeben scheint. Folgender Sachverhalt:

Es erfolgte am 19.09.2011 PKH-Bewilligung mit der Einschränkung, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Prozeßbevollmächtigte der Kläger seine Kanzlei nicht am Ort des Prozeßgerichtes betreibt, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwaltes am Wohnort der Kläger erstattungsfähig sind.

Der Streitwert in der Sache beträgt EUR 750,00. Dementsprechend beträgt die einem Verkehrsanwalt zustehende Gebühr von 1,0 EUR 65,00 (ohne Nebenkosten).

Da wir selbst jedoch vom streitigen Gericht nur 23 km (einfach) entfernt sitzen und den Termin selbst wahrgenommen haben, habe ich Fahrt- und Abwesenheitsgelder in Höhe von insgesamt EUR 33,80 geltend gemacht. Aus meiner Sicht sind diese erstattungsfähig.

Nun erhalte ich einen Beschluß, wonach die Reisekosten abgesetzt werden. Zur Begründung wird ausgeführt, dass den Klägern mit Beschluß vom 19.09.2011 PKH unter der Maßgabe bewilligt wurde, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Prozeßbevollmächtigte die Kanzlei nicht am Ort des Prozeßgerichtes betreibt, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwaltes am Wohnort der Kläger erstattungsfähig sind. Alles richtig. Nun folgt jedoch der Satz: Die Reisekosten iHv EUR 33,80 sind somit nicht erstattungsfähig.


Muß ich jetzt vom Glauben abfallen? Seh ich den Wald vor lauter Bäumen nicht?
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#2

17.11.2011, 13:32

Nee, das Gericht sieht die Bäume nicht. Also - der Rpfl versteht den Beschluß nicht. Ich würd das einfach nochmal gaaanz laaangsaaam aufschreiben. :cowboy

Beschluß -> bis zur Höhe -> das wäre X -> Mehrkosten sind Y -> Y ist kleiner als X -> erstattungsfähig. Dankeschön! :blumen
naduh

#3

17.11.2011, 13:34

Schreib dem Gericht doch ein aufklärendes Schreiben, dass die Kosten eines Verkehrsanwaltes 65€ betragen hätten, eure Reisekosten jedoch lediglich 38€ betragen und somit unter den vom Gericht bewilligten Mehrkosten für einen Verkehrsanwalt liegen. Ich denke, es ist ein Versehen oder Rechenfehler vom Gericht und wird sich mit deinem kurzem Erläuterungsschreiben schnell aufklären, denn ansonsten würde sich das Gericht mit obigen Sachverhalt ja widersprechen.
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#4

17.11.2011, 13:36

:thx für das Bestärken meiner Ansicht
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#5

17.11.2011, 19:25

Ich befürchte eher, da hat jemand den PKH-Bewilligungsbeschluss bei Gericht nicht ganz verstanden... :roll:
~ Grüßle ~
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#6

17.11.2011, 19:31

Wohnt denn der Kläger am Ort des Gerichts? Oder an Eurem Ort?
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#7

17.11.2011, 19:37

Das halte ich hier nicht für relevant.
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#8

17.11.2011, 19:37

Aber das Gericht vielleicht. Ein Verkehrsanwalt am Ort des Prozessgerichts hätte dann nämlich 0,00 € gekostet.
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#9

17.11.2011, 19:40

Wieso das? Ein Verkehrsanwalt verdient eine 1,0 VG, egal wo er sitzt.
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#10

17.11.2011, 19:45

Online, das versteh ich nicht.

Es ist tatsächlich so, dass die Mandantschaft und das Gericht in B sitzen, wir in A. Ich hatte daher damit gerechnet, dass der PKH-Beschluß so eingeschränkt wird, dass wir keine Mehrkosten wegen Ortsverschiedenheit geltend machen dürfen.

Das wurde hier aber nicht so gehandhabt, warum weiß ich nicht. Da es uns aber nicht benachteiligt hat, habe ich natürlich nicht moniert.

Ich bin jetzt der Ansicht, wenn das Gericht Mehrkosten bis zur Höhe der Verkehrsanwaltsgebühr zubilligt und meine angemeldeten Kosten dann geringer sind, dass sie sie dann auch ausgeglichen werden müssen.
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