PKH mit Einschränkung
Verfasst: 17.11.2011, 13:10
Hallo ihr Lieben,
ich dachte eigentlich, dass ich das Thema verstanden habe. Jetzt kommt jedoch ein Beschluß aufgrund meiner PKH-Abrechnung, der mir keinen Sinn zu ergeben scheint. Folgender Sachverhalt:
Es erfolgte am 19.09.2011 PKH-Bewilligung mit der Einschränkung, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Prozeßbevollmächtigte der Kläger seine Kanzlei nicht am Ort des Prozeßgerichtes betreibt, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwaltes am Wohnort der Kläger erstattungsfähig sind.
Der Streitwert in der Sache beträgt EUR 750,00. Dementsprechend beträgt die einem Verkehrsanwalt zustehende Gebühr von 1,0 EUR 65,00 (ohne Nebenkosten).
Da wir selbst jedoch vom streitigen Gericht nur 23 km (einfach) entfernt sitzen und den Termin selbst wahrgenommen haben, habe ich Fahrt- und Abwesenheitsgelder in Höhe von insgesamt EUR 33,80 geltend gemacht. Aus meiner Sicht sind diese erstattungsfähig.
Nun erhalte ich einen Beschluß, wonach die Reisekosten abgesetzt werden. Zur Begründung wird ausgeführt, dass den Klägern mit Beschluß vom 19.09.2011 PKH unter der Maßgabe bewilligt wurde, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Prozeßbevollmächtigte die Kanzlei nicht am Ort des Prozeßgerichtes betreibt, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwaltes am Wohnort der Kläger erstattungsfähig sind. Alles richtig. Nun folgt jedoch der Satz: Die Reisekosten iHv EUR 33,80 sind somit nicht erstattungsfähig.
Muß ich jetzt vom Glauben abfallen? Seh ich den Wald vor lauter Bäumen nicht?
ich dachte eigentlich, dass ich das Thema verstanden habe. Jetzt kommt jedoch ein Beschluß aufgrund meiner PKH-Abrechnung, der mir keinen Sinn zu ergeben scheint. Folgender Sachverhalt:
Es erfolgte am 19.09.2011 PKH-Bewilligung mit der Einschränkung, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Prozeßbevollmächtigte der Kläger seine Kanzlei nicht am Ort des Prozeßgerichtes betreibt, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwaltes am Wohnort der Kläger erstattungsfähig sind.
Der Streitwert in der Sache beträgt EUR 750,00. Dementsprechend beträgt die einem Verkehrsanwalt zustehende Gebühr von 1,0 EUR 65,00 (ohne Nebenkosten).
Da wir selbst jedoch vom streitigen Gericht nur 23 km (einfach) entfernt sitzen und den Termin selbst wahrgenommen haben, habe ich Fahrt- und Abwesenheitsgelder in Höhe von insgesamt EUR 33,80 geltend gemacht. Aus meiner Sicht sind diese erstattungsfähig.
Nun erhalte ich einen Beschluß, wonach die Reisekosten abgesetzt werden. Zur Begründung wird ausgeführt, dass den Klägern mit Beschluß vom 19.09.2011 PKH unter der Maßgabe bewilligt wurde, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Prozeßbevollmächtigte die Kanzlei nicht am Ort des Prozeßgerichtes betreibt, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwaltes am Wohnort der Kläger erstattungsfähig sind. Alles richtig. Nun folgt jedoch der Satz: Die Reisekosten iHv EUR 33,80 sind somit nicht erstattungsfähig.
Muß ich jetzt vom Glauben abfallen? Seh ich den Wald vor lauter Bäumen nicht?