PKH - Familiensache / Vollstreckung Zwangshaft

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Jessy-GMW

#1

28.03.2011, 10:49

Hallo,

ich sitze hier grade an einer PKH-Abrechnung und komme überhaupt nicht weiter. Unser Mandant darf sich laut einer gerichtliche Verfügung der Wohnung seiner Ex-Freundin nicht nähern bzw. die Wohnung nicht betreten. Er wurde dann beschuldigt, in die Wohnung eingebrochen zu sein, woraufhin dann von der Gegenseite die Vollstreckung der Zwangshaft beantragt wurde. Wir haben dann naütrlich beantragt, diesen Antrag abzulehnen und unserem Mandanten PKH zu gewähren. PKH wurde dann auch gewährt. Es sollte dann einen außergerichtlichen Gütetermin geben, zu dem unser Mandant jedoch nicht erschienen ist. Daraufhin haben wir das Mandat niederglegt.

So und nun sitze ich an der Rechnung und weiß irgendwie so gar nicht weiter. Unsere Tätigkeit wäre doch eher nach Strafrecht abzurechnen, oder? Aber da wir ja nicht als Verteidiger bestellt worden sind, sondern unserem Mandanten Verfahrenskostenhilfe gewährt wurde, bin ich verunsichert.
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Pepples
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#2

28.03.2011, 10:51

Die Zwangshaft aufgrund eines Fernhaltebeschlusses ist kein Strafrecht. Strafrecht wäre die Anzeige des Einbruchs bei der Polizei bzw dann StA pp. Den Unterschied erkennst Du aber auch an den Gerichtsaktenzeichen.
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Jessy-GMW

#3

28.03.2011, 10:58

Achso ok, danke für die schnelle Antwort! :-)

Dann habe ich jetzt allerdings noch eine Frage... Woraus ergibt sich in dem Fall der Streitwert? Ist hier der Auffangstreitwert anzusetzen?
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Adora Belle
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#4

28.03.2011, 12:27

Zwangshaft? Müßte das nicht eher Ordnungshaft sein?

Wert ist m.E. der Wert, der auch dem Hauptsacheverfahren (ich nehme an GewaltschutzG) zugrunde lag.

Hier ein Thread dazu.
Zaubermaus007
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#5

28.03.2011, 13:00

Die einstweilige Anordnung ist ja nach neuem Recht nicht mehr an die Hauptsache gebunden. Wenn es nur eine einstweilige Anordnung war, ist der Wert 1.500 EUR. Find aber gerade nicht, wo das steht, deshalb bin ich mir unsicher. Wenn kein Termin stattfand, kannst du m.E. nur eine VG abrechnen. Es sei denn, ihr hattet für das Ordnungsgeldverfahren auch VKH.
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#6

28.03.2011, 14:02

Nee, ich meinte mit Hauptsache schon das eA-Verfahren. Der Streitwert ergibt sich aus § 49 FamGKG.
Jessy-GMW

#7

28.03.2011, 14:44

Ok, danke für eure Antworten! :-)
Marlene
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#8

14.04.2011, 13:28

verstehe ich es richtig, dass das Gewaltsschutzverfahren erledigt war und danach wegen Nichteinhaltung die Zwangshaft beantragt wurde?? Hier würde bei der VKH Abrechnung meines Erachtens nur die 3309 (0,3). zuzüglich Terminsgebühr entstehen. lg
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#9

14.04.2011, 13:54

Das war zwar im ganzen Thread nicht gefragt :wink: , aber ja, sehen wir auch so. Außer daß ich immer noch von Ordnungshaft ausgehe. Ich wüßte nicht, was man hier erzwingen sollte.
Marlene
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#10

20.04.2011, 13:59

sehe ich anders, denn Jessy wusste so gar nicht weiter....
ebenso sprach sie von Zwangshaft, warum umständlich machen, wenn es mit diesen worten eher verständlich ist für den der fragt
lg
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