Rechtsmittel nach Abänderung PKH-Beschluss möglich?

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Alice
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#1

18.11.2010, 15:02

Hallöchen!

Ich bräuchte mal Eure Hilfe! Folgender Sachverhalt:

Das Landgericht hat zu Gunsten unseres Mandanten PKH ohne Ratenzahlung bewilligt. Daraufhin hat der Bezirksrevisor Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat daraufhin den PKH-Beschluss zu Ungunsten unseres Mandanten abgeändert, d. h. der Mandant hat nun Ratenzahlung auferlegt bekommen. Besteht jetzt die Möglichkeit gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel einzulegen? Nicht mal das zuständige Landgericht konnte meine Frage 100 %-ig beantworten.

Vielen Dank schonmal! :D

Viele Grüße Alice
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Alice
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#2

23.11.2010, 10:51

* schieb *

Kann mir keiner helfen? :ka
Tivi29
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#3

23.11.2010, 11:49

Also ich würde sagen, dass du sofortige Beschwerde einlegen kannst gem. § 127 Abs. 2 ZPO.
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Grübchen
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#4

23.11.2010, 11:53

War den keine Rechtsmittelerklärung dabei? Was stand denn genau im Text
LG Grübchen
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Alice
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#5

23.11.2010, 12:02

Nein, eine Rechtsbehelfsbelehrung war nicht dabei. Es war nur der Beschluss, von einem Rechtsmittel wurde nichts erwähnt.
triena
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#6

29.02.2012, 17:32

Ich hätte da mal eine andere allgemeine Frage.

Muss sich ein Bezirksrevisor nicht auch an Fristen halten, wenn er sofortige Beschwerde gegen die PKH-Bewilligung einlegt? Wenn ja, welche?

Oder könnte ihr mir sagen, wo ich dazu etwas finden kann? Hier oder in einem Kommentar.

Vielen Danke schon mal!!!!

Lg
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Liesel
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#7

29.02.2012, 20:21

127 Abs. 3 ZPO
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Rpfl_Andreas
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#8

01.03.2012, 18:14

Das Problem mit der Rechtsmittelfrist gegenüber der Staatskasse in Person des Bezirksrevisors ist, dass dieser ja normalerweise nichts was von der PKH-Bewilligung erfährt. Damit beginnt für ihn die 1-Monatsfrist nicht zu laufen. Nur wenn er die Akten zufällig im Rahmen einer Kostenprüfung "zieht" oder das Gericht ihm die Akte "zufälig" vorlegt....
Aber die Staatskassen kann sich je eh nur gegen das Nichtanordnen von Zahlunegn wehren....

Ansonsten wie Liesel..... gegen jede belastende PKH-Entscheidung des AG/LG ist ganz normal die o.g. sofortige Beschwerde gegeben
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Liesel
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#9

01.03.2012, 18:40

Im 127 Abs. 2 steht doch aber: "Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft." Dies ist dann also die absolute Ausschlußfrist, oder?

Wir hatten jetzt ein Verfahren, da wurde der Bezirksrevisor bereits bei der PKH-Bewilligung einbezogen. :roll: Bin mal gespannt, ob er jetzt hinnimmt, daß PKH ohne RZ bewilligt wurde. Er war der Auffassung, PKH sei überhaupt nicht zu bewilligen.
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#10

01.03.2012, 19:39

Das ist natürlich richtig...... Die absolute Ausschlussfrist gilt....

Der BeZi kann natürlich jeder Meinung sein.... 8)
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