§ 127 ZPO - Beschwerde obwohl Ratenzahlung gewährt wurde

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M.arinchen
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#1

10.05.2010, 09:56

Liebe Forenos,

ich bin etwas verwirrt und hoffe, ihr könnt Licht ins Dunkel bringen:

Im § 127 ZPO steht:
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind.

Bedeutet das jetzt dass ich gegen PKH-Beschluss unserer Mandantschaft KEINE Beschwerde einlegen kann, weil dieser ja PKH mit Ratenzahlung gewährt wurde??


Herzlichen Dank für Eure Antworten!!
m.
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Liesel
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#2

10.05.2010, 10:00

Du kannst Beschwerde einlegen, wenn RZ angeordnet ist. Im § 127 steht: .. findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn....
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#3

10.05.2010, 10:04

Klar.
Danke.
Hab ich wirklich nicht kapiert.
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cjdenver
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#4

10.05.2010, 14:07

hab mich schon immer gewundert wie die staatskasse denn rein technisch beschwerde einlegt. muss jedenfalls lustig aussehen wenn sie entweder jemanden dazu mandatiert oder selbst tätig wird. :mrgreen:
***

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#5

10.05.2010, 15:22

cjdenver hat geschrieben:hab mich schon immer gewundert wie die staatskasse denn rein technisch beschwerde einlegt. muss jedenfalls lustig aussehen wenn sie entweder jemanden dazu mandatiert oder selbst tätig wird. :mrgreen:
Die Staatskasse wird vom Bezirksrevisor vertreten, welcher die Auszahlungen ab und an mal stichprobenartig prüft... :lol:
cjdenver
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#6

10.05.2010, 18:00

och, nicht so blöde fakten... ich stell mir immer noch ne wandelnde und schriftsätze unterfertigende kasse vor :mrgreen:

damit schönen feierabend!
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