Klägerseite, Prozesskostenhilfe (+), Vorschussrechnung

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Betzman77
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#1

06.05.2010, 12:50

Hallo!

Ich habe eine Frage zu folgenden Fall:
Sachverhalt:
Zivilprozess.
Klage auf Zahlung von 200.000€, wir sind die Klägerseite, Geld wurde veruntreut.
Dem Mandant (Kläger) wurde bereits PKH gewährt.
Ein Anerkenntnis wurde von der Gegenseite angekündigt.
Gerichtstermin in ca. einem Monat.
Wir sind auch außergerichtlich tätig geworden!

Jetzt soll ich eine Vorschussrechnung erstellen....

Welche Gebühren kommen da rein?
Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr.....?

Die ganze Sache war sehr aufwändig....kann man da noch was erhöhen, bzw so etwas wie eine Pauschgebühr beantragen?

Vielen Dank für Eure Hilfe!
Zuletzt geändert von Betzman77 am 06.05.2010, 13:16, insgesamt 1-mal geändert.
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Liesel
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#2

06.05.2010, 13:11

Seid ihr bereits außergerichtlich tätig geworden oder erst ab Klageverfahren?
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#3

06.05.2010, 13:15

Liesel hat geschrieben:Seid ihr bereits außergerichtlich tätig geworden oder erst ab Klageverfahren?
Wir haben es von vorne bis hinten begleitet, außergerichtliche Zahlungsaufforderung inbegriffen.
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#4

06.05.2010, 14:05

Und wem gegenüber willst Du den Vorschuß geltend machen? Ggüber Mandant kannst Du höchstens die Geschäftsgebühr abrechnen - wenn da keine BerH im Raum stand. Ggüber Staatskasse geht die VG, mehr ist ja bisher nicht passiert.

PS: Es ist ganz schlechter Stil, den Ausgangsbeitrag zu ändern, nachdem schon jemand darauf geantwortet hat. Die ergänzenden Informationen mußt Du eben nachreichen, in einem neuen Beitrag.
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#5

06.05.2010, 14:17

:hm Hatte jetzt schon an mir gezweifelt!
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#6

06.05.2010, 15:13

Liesel hat geschrieben::hm Hatte jetzt schon an mir gezweifelt!
Entschuldige, das wollte ich nicht. Habe nur schon manchmal mitbekommen, dass Leute nur den Eingangspost lesen und dann die gleichen Lücken rügen.....deshalb habe ich es zweifach geändert.

Ich soll den Vorschuss beim Vater Staat geltend machen, PKH eben....., bei unserem Mandanten ist nichts (mehr) zu holen, das hat schon der Beklagte besorgt :D
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#7

06.05.2010, 15:20

Das dachte ich mir, daß es um die PKH geht. Selbstverständlich kannst Du dort keine vorgerichtlichen Gebühren anfordern, auf der GG bleibst Du also sitzen. Die Regelung zu Vorschüssen findest Du in § 47 RVG.
dass Leute nur den Eingangspost lesen und dann die gleichen Lücken rügen
Das wiederum ist auch kein guter Stil - man muß sich eben die Mühe machen, alles zu lesen, bevor man seinen Senf dazu gibt. :wink:
Betzman77
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#8

06.05.2010, 16:02

OK....das mit der GG dachte ich mir...

Aber ich kann 47, 48 RVG nicht entnehmen wieviel ich verlangen kann....
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#9

06.05.2010, 17:28

Achso, wg. knifflig und so. Die gerichtlichen Gebühren sind Festgebühren, da gibt es nix dran zu rütteln. Also hier 1,3 aus "über 30.000" gem. §§13, 49 RVG.
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