Verfahrenskostenhilfe im vereinfachten Unterhaltsverfahren

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Lillymaus
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#1

04.05.2010, 09:21

Guten Morgen,

kann mir vielleicht jemand sagen, ob man im vereinfachten Unterhaltsverfahren, Verfahrenskostenhilfe beantragen kann? Und wenn ja, wo steht es geschrieben.

Wir machen diese Sachen nicht oft bzw. so gut wie gar nicht. Wie haben schon geforscht aber nichts gefunden.

Ich weiß, dass keine Anwaltspflicht besteht, da es sich um Formularverfahren handelt. Aber was ist, wenn doch ein Anwalt benötigt wird zur Hilfestellung?

Schon mal vielen Dank
maryliebtsterne
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#2

04.05.2010, 09:22

Meinst du im Verfahren, wo das Jugendamt eingebunden ist?
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Liesel
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#3

04.05.2010, 09:47

Also vor Einführung des FamFG war das möglich. Da war - wenn ich mich recht erinnere - auf dem Formular ein Feld, was angekreuzt werden mußte. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde dann mit den erforderlichen Belegen einfach beigefügt. Da ich aber leider mit dem FamFG noch nicht "warm" geworden bin, weiß ich nicht, ob das jetzt noch so ist.
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#4

04.05.2010, 10:10

Hallo Liesel,

für den Antragsteller ja, dass kann man auch weiterhin ankreuzen.

Ich habe mir das Formular jetzt aber mal selbst durchgelesen. Irgendwie scheint Chefchen das nicht richtig gemacht zu haben :auslach

Also es sieht wohl so aus, wenn der Antragsgegner zu diesem Antrag beraten werden will, kann man die Beratungshilfe beantragen und darüber abrechnen. Sollte er Einwende erheben wird das Verfahren wohl in das gerichtliche Verfahren übergehen und könnten wir wohl Verfahrenskostenhilfe beantragen.
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Liesel
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#5

04.05.2010, 10:22

Vertretet ihr den Antragsteller oder den Antragsgegner? BerH dürfte für den Antragsgegner dafür nicht bewilligt werden, da es ein gerichtliches Verfahren ist.
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