Anrechnung der 3335 VV auf die 3100 VV

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Ryhana
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#1

30.04.2010, 15:17

Ich hab da ein kleines Problem, bzw. meine Azubine! Also sie macht inder Schule gerade PKH und die Abrechnung. Nun hat sie den Fall bekommen: Der Mandant will Klage über 5.000,00 EUR einreichen, aber unter der Bedingung, dass PKH bewilligt wird. Mit Beschluss ergeht, dass PKH bewilligt wurde. Der RA rechnet die nach 3335 VV RVG 1,0 Verfahrensgebühr ab. Nun gehts ins Klageverfahren und es kommt zu Termin und schlussendlich zum Urteil. Nun soll sie die Gebührenrechnung des RA gegenüber der Staatskasse abrechnen. Als Tip schreibt der Lehrer in die Aufgabe, dass die 3335 angerechnet werden soll.

Mein Problem bei der ganzen Sache ist, dass ich die 3335 doch gegenüber dem Mandanten anrechne, weil man ja kein PKH für das Bewilligungsverfahren bekommt!? Also würde ich theoretisch und auch praktisch ganz normal Verfahrens- und Termisgebühr nach § 49 RVG abrechnen und nach Zahlungseingang dem Mandant seine gezahlten Kosten zurückerstatten. Zumindest machen meine Chefs das so, bzw. wir rechnen die 3335 gar nicht erst ab wenn PKH bewilligt wurde! Ich steh grad auf dem Schlauch. Ich weiß auch nicht, ob ihr mein Problem gerade versteht, wäre nett wenn ihr mal ein paar Vorschläge habt.
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niva
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#2

30.04.2010, 15:46

Die Nr. 3335 kann man nicht gegenüber der Staatskasse abrechnen. Ich würde es so machen, wie du schreibst: Verfahrens und Terminsgebühr nach § 49 RVG. Sofern der Mdt. die 3335 als Vorschuss gezahlt hat, würde ich die eher nach § 50 RVG verrechnen bzw. die in der Abrechnung gegenüber der Staatskasse angeben.
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Ryhana
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#3

30.04.2010, 15:49

Boah, ich dachte ich schon ich bin blöd...lernen die denn nur blödes Zeug in der Schule!? Ihr Lehrer meinte die 3335 wird auch ggü. der Staatskasse abgerechnet und würde deswegen angerechnet!
Franziska61

#4

30.04.2010, 15:51

hallo ryhana,

hab grad mal bei herrn schneider nachgeschaut und da steht genau diese aufgabe drin :-) (beispiel 15 im prozesskostenhilfe prüfungsverfahren, seite 470)

...hier kann der ra nur die staatskasse in anspruch nehmen. da er in vollem umfange beigeordnet worden ist, greift die sperre des § 122 abs. 1 nr. 3 zpo hinsichtlich der gesamten vergütung:

1,3 verfahrensgebühr nr. 3100 vv, § 49 rvg 284,70 €
1,2 terminsgebühr nr. 3104 vv, § 49 rvg 262,80 €
Auslagen nr 7002 20,00 €
zw-summe 567,50 €
19 % umsatzsteuer nr 7008 vv 107,83 €
gesamt 675,33 €

herzlichen gruss
franziska
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niva
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#5

30.04.2010, 15:51

Nein, die wird ja vollständig angerechnet. Typisch Berufsschullehrer...
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Ryhana
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#6

30.04.2010, 15:55

@ Franziska

Ja der Meinung bin ich nämlich auch gewesen und meine Azubine meinte, dass der Lehrer das irgendwie anders erklärt hat! Manchmal frag ich micht echt, wieso die in die Berufschule gehen, bei dem Schmu den die da lernen!
Franziska61

#7

30.04.2010, 16:03

@ryhana,

ich könnte mir vorstellen, dass die berufsschullehrerin auf den satz:

...hier kann der ra nur die staatskasse in anspruch nehmen. da er in vollem umfange beigeordnet worden ist, greift die sperre des § 122 abs. 1 nr. 3 zpo hinsichtlich der gesamten vergütung:

bzw. den §§ aus ist, da sie ja ausdrücklich den tip mit der anrechnung gibt... bei mir ist die berufsschule schon sooo lange her, aber auch damals waren sie nicht anders :D
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#8

30.04.2010, 16:28

Also ich könnte mich darüber jedesmal ärgern. so oft kommt meine Azubine von der Schule und ich muss ihr das dann erstmal richtig erklären....komisch ist nur, dass die Lehrer in den Arbeiten komischerweise immer ihre eigenen Antworten als falsch bewerten!
Franziska61

#9

30.04.2010, 16:51

...da kann deine azubine ja froh sein, dass du ihr weiterhelfen kannst :-)

leider sind unter den berufsschullehrern/innen nicht unbedingt immer fähige berufspraktiker...

aber kopp hoch und durch, und ruhig auch mal die lehrer auf ihre widersprüchlichen handlungen hinweisen, ist ja schließlich für die azubis und die müssen was lernen!

schönes wochenende
franziska
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