PKH-Bewilligung - Fahrtkosten

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lucy1510
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#1

29.04.2010, 10:43

Hallöchen,

unserem Mandanten wurde in einem Ehescheidungsverfahren bei einem Nachbargericht - 34 km von hier entfernt - Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung unter Beiordnung meines Chefs bewilligt. Bezüglich der Einschränkung für Fahrtkosten wurde keine Einschränkung in diesem Beschluss gemacht.

Nunmehr habe ich die Fahrtkosten angesetzt - das Gericht weigert sich natürlich jetzt, diese zu zahlen. Insoweit habe ich auf den Beschluss OLG Celle, FamRZ 2008 und auch weitere Rechtsprechung hingewiesen.

Die Antwort kam nun, dass es weiterhin bei der Ablehnung verbleibt. Das Gericht beruft sich auf den BGH Beschluss v. 10.10.06, XI ZB 1/06.

Ich meine, der Mandant muss eh Ratenzahlungen leisten und daher kommt es auf dasselbe raus. Es lohnt sich wahrscheinlich nicht dagegen anzugehen.

Was wäre aber, wenn keine Ratenzahlungen angeordnet wären. Wer hätte dann Recht? Würde mich mal interessieren.
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Zaubermaus007
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#2

29.04.2010, 11:13

Ohne die Entscheidungen gerade auf dem Schirm zu haben meine ich, wenn der Beschluss keine Einschränkung enthält, müssen Fahrtkosten gezahlt werden....
cjdenver
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#3

29.04.2010, 11:50

also, das ergibt sich ja nun schonmal ganz eindeutig aus dem tenor der BGH-entscheidung, die übrigens auch offen zugänglich ist!!

Der für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellte Beiordnungsantrag eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts enthält regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts.

damit ist für mich nun endlich auch die frage beantwortet, ob bei einem beiordnungsbeschluss gerichtsseitig zugefügt werden muss, dass die beiordnung nur zu den kosten eines örtlichen RA erfolgt - nämlich nicht! damit wär das auch endlich mal höchstrichterlich geklärt, jippieh! :)

damit erledigt sich auch der kommentar zu #2 ;)
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#4

29.04.2010, 14:40

Das sehe ich leider ganz anders! Es besteht zwar ein konkludentes Einverständnis des Rechtsanwalts, mit der Einschränkung beigeordnet zu werden, aber bindend für die Vergütung des Rechtsanwalts ist der PKH-Beschluss! Wenn dieser keine Einschränkung enthält, sind die Fahrtkosten m.E. zu zahlen. Das bedeutet nur, dass das Gericht nicht extra nachfragen muss, ob ein Einverständnis mit der eingeschränkten Beiordnung besteht.
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Liesel
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#5

29.04.2010, 14:56

Stimme ich Zaubermaus007 zu.

@cjdenver: Wenn es so wäre, daß auch ohne die Einschränkung im PKH-Beschluß die Fahrtkosten nicht zu erstatten wären, würden diese sicher bei keinem Gericht mehr festgesetzt. Wir jedenfalls haben zumindest bisher keine Probleme, die Fahrtkosten auch erstattet zu bekommen, wenn keine Einschränkung im PKH-Beschluß erfolgte.
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#6

29.04.2010, 15:45

Hmm... also wenn ich mir Tz. 7 des o.g. Urteils vom BGH jetzt nochmal genau anschaue, komm ich auf keine andere Wertung als vorher:

Ein Beiordnungsantrag enthält regelmäßig ein konkludentes Ein-verständnis des Prozessbevollmächtigten mit einer dem Mehrkostenver-bot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiord-nung. Bei einem Rechtsanwalt ist die Kenntnis des Mehrkostenverbots des § 121 Abs. 3 ZPO vorauszusetzen. Wenn ein auswärtiger Rechtsan-walt gleichwohl seine Beiordnung beantragt, muss er davon ausgehen, dass seinem Antrag nur im gesetzlich zulässigen Umfang stattgegeben wird (BAG NJW 2005, 3083, 3084; OLG Celle FamRZ 1991, 962 und MDR 2000, 1038, 1039; OLG Brandenburg JurBüro 2000, 481, 482; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227, 1228; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 106; KG NJW-RR 2005, 924). Der Einwand, es gebe auch Fälle, in denen die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts das Mehrkostenverbot nicht be-rühre (OLG Düsseldorf Rpfleger 2004, 709, 710), greift nicht. In diesen Fällen hat die Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts unbeschränkt zu erfolgen. Geschieht dies nicht, steht dem betroffenen Anwalt ein ei-genes Beschwerderecht zu (BAG NJW 2005, 3083; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227; OLG Oldenburg FamRZ 2003, 107; OLG Köln FamRZ 2005, 2008 f.; OLG Karlsruhe NJW 2005, 2718).

Daraus lese ich, dass die normale Beiordnung anhand des Gesetzes auszulegen ist, also Mehrkosten nicht beinhaltet. Sollen diese im Sonderfall mit eingeschlossen werden, dann muss dies m.A.n. besonders vermerkt werden. Daraus folgt dann aber auch, dass bei einer Beiordnung, in der nicht ausdrücklich steht, dass Fahrtkosten eingeschlossen sind, eben keine Fahrtkosten erstattet werden. Der Hinweis des Gerichts, dass Beiordnung "nur zu den Konditionen eines örtlichen RA" gewährt wird, ist daher m.A.n. entbehrlich.

Wäre interessant hierzu einige der RPfl zu hören.
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#7

29.04.2010, 16:11

cjdenver hat geschrieben:Daraus folgt dann aber auch, dass bei einer Beiordnung, in der nicht ausdrücklich steht, dass Fahrtkosten eingeschlossen sind, eben keine Fahrtkosten erstattet werden. Der Hinweis des Gerichts, dass Beiordnung "nur zu den Konditionen eines örtlichen RA" gewährt wird, ist daher m.A.n. entbehrlich.

Wäre interessant hierzu einige der RPfl zu hören.
Dem ist nicht so! Wenn ein Ra mit Sitz am Ort des Prozessgerichts (aber nicht im Ort des Prozessgerichts, sondern einer anderen Gemeinde) ohne Einschränkung beigeordnet wird, erhält auch dieser Fahrtkosten erstattet.

Die von dir zitierten Entscheidungen sind vor allem für die PKH-Bewilligung maßgeblich. Ist aber ohne Einschränkung PKH bewilligt, gibts m.E. auch Fahrtkosten erstattet. Denn die uneingeschränkte Beiordnung stellt für den RA einen Vertrauenstatbestand dar (sagte OLG Koblenz, 2001?)
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#8

29.04.2010, 16:27

Hab dazu noch was gefunden:

Anwaltliche Reisekosten für die Anreise eines auswärten RA zu einem Gerichtstermin sind zu erstatten, wenn der Beiordnungsbeschluss keine Eschränkung enthält. Nach der Rechtsprechung des für Beschwerden in Kostensachen zuständigen Zivilsenats des OLG Celle (Beschluss vom 30.3.07 - 23 W 31/07, NdsRpfl 2007, 180) muss das Gericht die Beiordnung ausdrücklich beschränken, wenn die anwaltlichen Reisekosten nicht aus der Landeskasse erstattet werden sollen. Das folgt aus dem Grundsatz, dass sich der Umfang des Vergütungsanspruchs gem. § 48 Abs. 1 RVG nach dem Inhalt des Beiordnungsbeschlusses bestimmt, damit die Prüfung wegen den Mehrkosten nicht in das Festsetzungsverfahren verlagert werden...
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