Reisekosten

In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
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nfnf

#1

16.04.2010, 09:05

PKH wurde bewlligt mit Zusatz:

Reisekosten des PB sind aus der Staatskasse bis zu einem Betrag zu erstatten, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehjrsanwalts angefallen wären.

Was heisst das?

1,0 Verfahrengebühr?

Und in Sozialrechtlichen Sachen?
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Liesel
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#2

16.04.2010, 09:28

nfnf hat geschrieben:PKH wurde bewlligt mit Zusatz:

Reisekosten des PB sind aus der Staatskasse bis zu einem Betrag zu erstatten, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehjrsanwalts angefallen wären.

Was heisst das?

1,0 Verfahrengebühr?

Richtig.

Und in Sozialrechtlichen Sachen?

Das ist eine gute Frage, würde mich auch mal interessieren.
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nfnf

#3

16.04.2010, 09:36

laut 3400 bis 260 Euro, aber wenn die Entfernung nur 30 Kilometer war?
Zaubermaus007
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#4

16.04.2010, 09:54

Dann bekommst du nur die 30 Kilometer vergütet...
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13
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#5

16.04.2010, 17:17

Der Ausspruch in der PKH-Bewilligung hinsichtlich der Reisekosten beinhaltet die Obergrenze. Wenn nur 30 km gefahren wurden, kann es auch nicht mehr an Vergütung geben. Es werden immer die tatsächlich angefallenen Kosten erstattet!
~ Grüßle ~
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nfnf

#6

16.04.2010, 21:51

sicher???

aber bei nichtsozialrechtlichen Angelegenheiten sind es ja einfach 1,0 VG und es wird nicht berücksichtigt wie weit die strecke ist
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#7

16.04.2010, 22:14

nfnf hat geschrieben:sicher???

aber bei nichtsozialrechtlichen Angelegenheiten sind es ja einfach 1,0 VG und es wird nicht berücksichtigt wie weit die strecke ist

Zu Sozialrecht kann ich nichts sagen, aber zu Zivil- und Familiengerichten:

Die Formulierung bedeutet, dass im Rahmen der Fahrtkosten Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld dem Grundsatz nach erstattet (aus der Staatskasse ausbezahlt) werden. Aber es wird eine Vergleichsberechnung angestellt, was es gekostet hätte, wenn es einen Verkehrsanwalt am Ort der Partei und einen Hauptbevollmächtigten am Ort des Gerichts gegeben hätte. Wenn der Verkehrsanwalt billiger gewesen wäre als die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten nebst Abwesenheitsgeld, dann ist da die Obergrenze erreicht: Nur höchstens bis zu diesem Umfang werden die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld erstattet.
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