Minderung Verfahrensgebühr im PKH-Verfahren + KFA 126 ZPO

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Betti78
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#1

19.04.2010, 14:17

Hallo Ihr :D

Streitwert 3.191,48 €

Zunächst außergerichtliches Verfahren, Ggs. zur Zahlung aufgefordert. Dafür Beratungshilfe abgerechnet.

Sodann Klage mit PKH-Antrag eingereicht:
PKH+, es erging VU, auch hinsichtlich der außergerichtlichen RA-Gebühren.


Wie folgt PKH abgerechnet:

Gegenstandswert: 3.191,48 €
1,3 Verfahrensgebühr § 49, Nr. 3100 VV RVG 253,50 €
0,5 Reduzierte Terminsgebühr § 49 RVG, Nr. 3105, 3104 VV RVG 97,50 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 351,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Anrechnung Beratungshilfe § 58 RVG -35,00 €
Zwischensumme netto 336,00 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 63,84€
Gesamtbetrag 399,84 €


Dann KFA § 126 ZPO im eigenen Namen gg. Beklagte:

1,3 Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 282,10 €
0,5 Reduzierte Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3105, 3104 VV RVG 108,50 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 390,60 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Anrechnung Anrechnung Beratungshilfe § 58 RVG -35,00 €
Zwischensumme netto 375,60 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 71,36 €
Gesamtbetrag 446,96 €

Zusatz, dass etwaige zur Erstattung beantragte PKH-Gebühren in Abzug gebracht werden sollen.


Vom AG kommt nun eine Monierung, dass die GG nach 2300 RVG nicht angerechnet wurde und sich daher die VG nach 3100 RVG mindert.
Es sollen beide Anträge berichtigt werden.

1. Problem:
Ich denke, dass bei PKH-Abrechnung die VG nicht gemindert werden muss, da wir bislang ja lediglich die Beratungshilfegebühren erhalten haben. Diese Anrechnung von 35 € netto habe ich ja berücksichtigt.
Ist das richtig?
Soll ich das AG darauf hinweisen, dass a) BerHi-Gebühr angerechnet wurde und b) ja keine Zahlung von Mdt. bzw. Beklagten auf außergerichtliche Gebühr eingegangen ist?

2. Problem:
Hinsichtlich dem KFA § 126 ZPO müsste ich sicherlich die Minderung der VG vornehmen, oder?
Wäre in dem Fall die Anrechnung der 35 € BerHi-Geb. rauszunehmen?

3. Problem:
Hätten die außergerichtlichen Gebühren überhaupt in der Klage geltend gemacht werden dürfen, obwohl wir vorgerichtlich nur Beratungshilfe abgerechnet haben?

Mdt ist zwischenzeitlich umgezogen, so dass die Vollstreckung aus dem Titel nicht durch uns veranlasst werden wird.

Kann der Titel ggf. hinsichtlich der RA-Gebühren auf uns umgeschrieben werden?
188F
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#2

19.04.2010, 14:34

Schöne Geschichte,

ich denke, dass du die beiden Abrechnungen getrennt voneinander sehen musst; nämlich einmal, was der Mandant (hier dann Staatskasse) Euch hätte bezahlen müssen, nämlich außergerichtlich Beratungshilfe und I. Instanz PKH. Die Abrechnungen sind so wie du sie dargestellt hast. korrekt. Die Nr. 2503 muss auf die Verfahrensgebühr zur Hälfte bei der PKH-Abrechnung angerechnet werden.

Dann musst du den Kostenerstattungsanspruch (KFA) berechnen. Hier kommt es darauf an, ob und was genau du im Klageverfahren an außergerichtlichen Kosten eingebracht hast. Was ist letztendlich im VU tituliert worden? Volle Geschäftsgebühr oder halbe Geschäftsgebühr (und zwar die reguläre GG Nr. 2300)?

Danach richtet sich dann der KFA. Ist die halbe Geschäftsgebühr im VU enthalten, dann nix mehr anrechnen und die normalen Gebühren I. Instanz abrechnen. Ist die volle GG im VU enthalten, dann muss die Anrechnung hier hinein. Es geht hier darum, was der Gegner Eurem Mandanten an Kosten insgesamt zu erstatten hat.

Dein 3. Problem kann ich nicht mit Sicherheit beantworten, aber warum hätte die Beratungshilfe nicht abgerechnet werden dürfen? Die Staatskasse kann aber zu gegebener Zeit verlangen, dass Beträge an sie erstattet werden, wenn ihr Zahlungen erhaltet. Wie das dann aber praktisch funktioniert, wenn ihr selbst die ZV nicht betreibt, weiß ich aber auch nicht.
Betti78
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#3

19.04.2010, 15:32

Danke für die schnelle Antwort.

Es ist eine volle GG geltend gemacht worden, also Minderung der VG. Richtig?
Aber ist nun zusätzlich noch die hälftige Beratungshilfegebühr 35 € auch noch anzurechnen?

Doofe Fragen, ich weiß :oops:
188F
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#4

19.04.2010, 15:42

Verfahrensgebühr mindern, da volle GG tituliert.

Die 35,00 EUR betreffen die Beratungshilfe und die hat mit Eurer Gegenseite nix zu tun, also muss die nicht da rein.

Stell dir mal vor, der Mandant zahlt dir einen Vorschuss auf die außergerichtlich bei Euch entstandenen Kosten, z.B. 35,00 EUR. Würdest Du die dem Gegner schenken, indem du sie im Kostenfestsetzungsverfahren als Zahlungseingang berücksichtigst? Sicherlich nicht. Nichts anderes stellt aber die Justizkasse hinsichtlich der Beratungshilfe dar. Sie zahlt für Euren Mandanten Eure Gebühren.

Euer Mandant bzw. dann die Staatskasse haben aber einen Anspruch darauf, wenn der Gegner auf den Kostenfestsetzungsbeschluss zahlt, diese Kosten zurück zu bekommen.

Kommst Du jetzt damit besser klar oder habe ich Dich jetzt richtig verwirrt?
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