PKH-Prüfungsverfahren

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strohblume
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#1

15.04.2010, 08:39

Guten Morgen,

bin grad bissl am Zweifeln an mir selber :oops:

Habe hier ein PKH-Prüfungsverfahren laufen, wonach die Gegenseite PKH beantragt hat und wir darauf Stellung bezogen haben.

Kann ich eigentlich für meinen Mandante im Prüfungsverfahren auch PKH beantragen?
Liebe Grüße Strohblume
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Liesel
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#2

15.04.2010, 08:57

Beantragen kannst du die PKH schon. Hierüber wird aber erst entschieden, wenn der Gegenseite PKH bewilligt wurde.
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#3

15.04.2010, 09:01

Ihr seit also die Beklagten?

Euer Mandant hat die Gebühren für die Tätigkeit im PKH-Prüfungsverfahren zu übernehmen, dafür gibt es kein PKH. Diese Gebühren werden nicht aus der Landeskasse erstattet, selbst wenn später PKH bewilligt wird. Allerdings sind Prüfungsverfahren und anschließender Zivilprozess eine Angelegenheit. Gebühr für das Prüfungsverfahren kann RA also nur erhalten, wenn er NICHT im anschließenden Verfahren tätig wird.

Im übrigen könnte Euer Mandant die ihm entstanden Kosten aus pVv geltend machen, sofern der Kläger eine völlig unberechtigte Forderung geltend macht, auf die sich das PKH-Prüfungsverfahren bezieht.
strohblume
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#4

15.04.2010, 09:06

Und was ist, wenn die Gegenseite kein PKH bewilligt bekommt und dann das Verfahren nicht fort führt?
Wer trägt dann unsere Kosten?
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#5

15.04.2010, 09:19

Die muß dann euer Mandant bezahlen. Da geht kein Weg dran vorbei.
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#6

15.04.2010, 09:30

Also macht es ja jetzt im Moment wenig Sinn PKH für unseren Mandanten zu beantragen, bevor das Prüfungsverfahren nicht entschieden ist, oder?
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#7

15.04.2010, 09:35

Wir stellen den Antrag trotzdem auch immer bereits im PKH-Prüfungsverfahren. Geht dann halt schneller mit der Bewilligung, wenn dem Kläger PKH bewilligt wurde. Im Prinzip kann man aber auch den Antrag erst stellen, wenn die Klage förmlich zugestellt wurde.
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#8

15.04.2010, 09:53

Ok - und ein großes :thx
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