PKH KFA?

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ErPl
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#1

09.04.2010, 11:58

Hey ho,
ich weiß, das ist jetzt vllt für viele ne blöde Frage, aber ich schieß mal los:

Also wir haben einen Mandanten und der hat 20 Verfahren gegen einen Gegner.
Wir haben Gewonnen und der Gerichtsbescheid über alle Verfahren wurde rechtskräftig.

Unser Mdt. hat PKH erhalten.

Ich soll nun einen KFA machen. :(

Wie rechne ich ab???
Gegen wen rechne ich ab??

Ich musste leider noch nie PKH abrechnen...

Danke schon mal.

LG
grommelie
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#2

09.04.2010, 12:02

KFA und PKH sind ja zwei verschiedene paar Schuhe.
Mir ist nicht ganz klar, ob die PKH-Abrechnung erstellen sollst oder KFA machen sollst. Dafür wäre es wichtig zu wissen, ob es um mehr als 3.000 EUR geht. Dazu solltest Du noch was schreiben.

Sind die Verfahren verbunden oder eigenständig geführt?
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#3

09.04.2010, 12:03

20 Verfahren? Gerichtsbescheid? Ist das Verwaltungsrecht?

Grds. gilt, daß durch die Beiordnung der RA einen persönlichen Anspruch gegen die Staatskasse hat. Also PKH-Abrechnung ans Gericht. Sollte der Streitwert über 3.000 EUR liegen, kann die Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren gegen den Gegner festgesetzt werden.

Für mehr Hilfe braucht es mehr Informationen von Dir.
ErPl
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#4

09.04.2010, 12:06

Ok. Also es geht in jedem Verfahren so um die 30 - 90 T€
Wir haben nun den Gerichtsbescheid erhalten und meine Chefin sagte: machen Sie mal n KfA. Später sagte sie dann noch zu mir: Achja, der Mdt hat PKH erhalten.

Jedes Verfahren hat ein eigenes gerichtls. AZ. Es ist zwar für alle Verfahren nur ein Gerichtsbescheid ergangen, aber ich werde für jedes Verfahren einzelnd abrechnen, da die GW immer unterschiedlich sind.

Danke
grommelie
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#5

09.04.2010, 12:12

Okay, dann mach folgendes:
Beantrage bitte PKH und dann noch das Kostenfestsetzungsverfahren abzüglich der PKH-Vergütung. Die Differenzen dürften nicht unerheblich sein.

Das solltest Du so machen, da das Geld aus der Staatskasse "sicher" ist, diese aber nur bis 3.000 EUR den "normalen" Gebühren entsprechen. Bei mir als EUR 3.000,00 Streitwert sind die Gebührenunterschiede zwischen Wahlanwaltsgebühren und den Gebühren des beigeordneten Anwalts erheblich!

Zu der Antragstellung an sich:
Arbeitet ihr mit einem Programm, z. B. RA-Mirco?
ErPl
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#6

09.04.2010, 12:14

ne wir haben gar keine Anwaltssoftware.
grommelie
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#7

09.04.2010, 12:16

Dann schau mal bitte hier im Forum, bei der PKH-Abrechnung gibt es - soviel ich weiss - keinen Formularzwang. Ich glaube hier gibt es auch entsprechende vorgearbeitete Schreiben. Vielleicht kann noch jemand anderes behilflich sein?
ErPl
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#8

09.04.2010, 12:20

So, habe gerade im RVG für Anfänger gelesen:
Obsiegt die PKH Partei (so ist es ja) hat Sie gegenüber der unterlegenen Partei Kostenerstattungsanspruch. Es bleibt dem RA überlassen, ob er im eigenen Namen die Gebürhen gegenüber der unterlegenen Partei festsetzen lässt...

Das trifft ja zu. §126 ZPO

D. h. ich kann einfach einen KFA gegen die Gegenseite machen? nach § 126 ZPO??
grommelie
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#9

09.04.2010, 12:22

Ja klar, aber bedenke bitte, dass Du nicht voraussehen kannst, wie es um Deinen Gegner steht - finanziell meine ich. Daher auf jeden Fall auch PKH abrechnen und das über PKH abgerechneten dem Gericht mitteilen, in etwa:

"Von dem zur Festsetzung angemeldeten Betrag sind EUR .... in Abzug zu bringen, die mit gleicher Post im Wege der bewilligten Prozeßkostenhilfe abgerechnet worden sind"
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#10

09.04.2010, 12:24

Ich vermute ja irgendwie, daß der Gegner hier ne Behörde ist. Da muß man sich dann um die Zahlungsfähigkeit nicht so große Sorgen machen, eher um die Zahlungswilligkeit. :mrgreen:

Trotzdem würde ich auch in jedem Fall erstmal die PKH abrechnen.
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