Komplizwickt: Antrag unter Bedingung der VKH zurückgewiesen

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verizz
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#1

09.03.2010, 14:53

Ein sonniges HALLO an alle !! :)

Muss mal wieder eure schlauen Köpfe beanspruchen:

Wir haben für die Mandantin Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (VKH), sowie Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge gestellt - dieser unter der Bedingung von VKH. Wortwörtlich: Namens und im Antrag der AnSt wird beantragt, der AnSt für den nachfolgenden Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge VKH zu bewilligen und RA XY beizuordnen. Nach Bewilligung der VKH wird sodann beantragt: 1) Die alleinige elterliche Sorge für das gemeinsame Kind XY wird auf die AnSt übertragen. 2) Die Kosten des Verfahrens trägt der AnGe.
Erklärung über die persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnisse haben wir noch nicht mitgeschickt, da die Mandantin (auch nach mehrmaligem Auffordern) die Unterlagen noch nicht beigebracht hat, aber der Antrag sofort ans Gericht sollte.
Wir hatten ziemliche Probleme damit, dass die Mandantin endlich die Erklärung zu uns schickt (erst angeblich nicht erhalten, dann ununterschrieben zurückgeschickt usw.).
Als wir dann endlich die Erklärung ans Gericht geschickt haben, bekamen wir am selben Tag (datiert auf einen Tag zuvor) den Beschluss: 1) Der Antrag wird zurückgewiesen. 2) Der Antrag auf Bewilligung von VKH wird zurückgewiesen. 3) GW beträgt 3.000,00 EUR. 4) GK werden nicht erhoben. Antrag wurde zurückgewiesen, da Erklärung nicht vorgelegt wurde und das Wohl des Kindes beeinträchtigende Gründe nicht ersichtlich sind.
Wir haben keine Möglichkeit gesehen, dieses Verfahren noch fortzuführen.

Wir haben dann den Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge unter der Bedingung von VKH nochmal (ganz neu, ohne altes AZ) eingereicht. Antwort des Gerichtes: Das Verfahren über den neuerlichen Antrag wird zum Verfahren 000 F 0000/09 (altes Verfahren) hinzuverbunden. Gründe: Eine erneute abgeänderte Begründung ist nicht ersichtlich. Für eine erneute Entscheidung besteht daher kein Anlass.

Was kann ich jetzt noch machen???? :oops:
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verizz
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#2

11.03.2010, 16:30

Kann mir keiner helfen??? :roll:
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Zaubermaus007
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#3

12.03.2010, 08:29

Also ich kann nur mutmaßen:

Das Verfahren war beim Gericht zahlenmäßig noch erfasst, weil vermutlich die Beschwerdefrist VKH noch lief. Deshalb wurde euer neuer Antrag zum "alten" Verfahren genommen (weil es der gleiche Antrag ist). Das Gericht muss den Antrag aber doch der Gegenseite zugestellt haben, oder? Wie will das Gericht sonst über eine evtl. Kindeswohlgefährdung urteilen? Außerdem gibts ja noch einverständliche SO-Übertragungen?!

Bin mir auch unsicher, ob man die "alten" FGG-Verfahren überhaupt unter Bedingung von VKH stellt? Es besteht ja keine Vorschusspflicht für die Gerichtskosten, auch nach neuem Recht nicht. Früher wurden die Anträge sofort der Gegenseite zugestellt und Termin anberaumt. Im Termin (oder manchmal auf Verlangen vor dem Termin) wurde dann über PKH entschieden. Bin gerade etwas verwirrt... :oops:
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verizz
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#4

12.03.2010, 10:32

:thx :thx :thx für deine Antwort, Zaubermaus007!! :)

Ja, da hast du Recht (hab gerade nachgeschaut), die Beschwerdefrist gegen den Beschluss der VKH-Abweisung lief noch (zwei tage).

Die elterliche Sorge wurde damals als Verbund zum Scheidungsverfahren im Jahre 2004 mitverhandelt und dann als gemeinsame elterliche Sorge entschieden. Jetz will die Mandantin aber die alleinige elterliche Sorge. Seitdem hat sich der Vater nie um sein Kind gekümmert und die Mandantin will die alleinige elterliche Sorge, um wichtige Entscheidungen (Schule, Pass usw) selbst treffen zu können und sich nicht immer mit dem Vater in Verbindung setzen zu müssen. Der reagiert nämlich nie, wenn sie ihn zu Unterschriften usw. braucht. Desweiteren zahlt er keinen Unterhalt.

Das Gericht begründet jetzt seine Versagung der VKH damit, dass "nicht ansatzweise die Voraussetzungen des § 1696 I BGB ersichtlich sind. Dieser verlangt nachhaltige, das Wohl des Kindes beeinträchtigende Gründe für eine Abänderung.
Zugestellt wurde an den Gegner nicht.

Mit den "alten" FGG-Verfahren hast du Recht. Nur wenn wir den Antrag bei Gericht einreichen und der Mandantin wird dann die VKH versagt, dann müsste sie ja unsere 1,3 Verfahrensgebühr usw. tragen. Das kann sie aber nicht. Insofern brauchen wir die VKH, sonst bleiben wir auf den Kosten sitzen. Kriegen wir die VKH nicht, reichen wir den Antrag nicht ein.

Meiner Meinung nach kann der Richter doch gar nicht über den eigentlichen Sorge-Antrag entscheiden, wenn er unter der Bedingung von VKH gestellt wurde. Wird die VKH versagt, gilt somit der Sorge-Antrag auch nicht als eingereicht. Gibt es dazu vielleicht Entscheidungen? Bin schon die ganze Zeit am suchen im www.

Ich verzweifle noch an der Sache...... :cry:
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#5

15.03.2010, 10:29

Kennt sich auch keiner damit aus? :oops:
Oder stell ich mich bloß so blöd an, dass es dieser Beitrag nicht wert ist, ihn weiter zu kommentieren...? :wink:
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#6

15.03.2010, 13:25

So, da bin ich wieder!

Also ich meine, dass - wenn der Antrag ausdrücklich bedingt gestellt war - nicht über SO hätte entschieden werden können. Aber vielleicht ist ja auch nur VKH wegen Erfolgsaussicht versagt worden? Der Beschluss hört sich allerdings anders an, da kann ich deine Verwirrtheit verstehen... Ein Anhaltspunkt wäre noch das Aktenzeichen auf dem Beschluss, ob evtl. VKH1 etc. dahinter steht?!

Irgendwas stimmt da jedenfalls nicht. Bei uns ist es jetzt nämlich die "neueste" Masche der Anwälte, ausdrücklich bedingt gestellte Anträge in Kindschaftssachen einzureichen, weil die Monatsfrist, in welcher terminiert werden muss, erst ab Rechtshängigkeit läuft. Wir finden das gut, die Anwälte und das Jugendamt finden das gut, alle glücklich... Von daher hätte m.E. wirklich nicht über euren Antrag entschieden werden dürfen/können.

Halt uns mal auf dem Laufenden, was aus dieser Sache wird...
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lucy1510
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#7

15.03.2010, 13:56

Also, so wie ich das verstanden habe:

Gegen den VKH-Versagungsbeschluss hättet Ihr Beschwerde erheben müssen mit Verweis auf die - einen Tag vorher - eingereichten VKH-Erklärung der Mandantin.

Der Antrag auf elterliche Sorge im VKH-Verfahren wird ja zunächst der Gegenseite ausdrücklich im VKH-Verfahren zugeleitet mit einer Stellungnahmefrist.

Wie viel Zeit ist denn vergangen zwischen Antragstellung und Einreichung der VKH-Erklärung?

Ich bin der Meinung, dass das Gericht sehr wohl über die Erfolgsaussichten im laufenden VKH-Verfahren entscheiden kann. Lässt sich denn nachweisen, dass die Mandantin in mehreren Fällen die dringend notwendigen Zustimmungen des Vaters nicht erhalten hat?

Unseren Mandanten raten wir immer - und das Gericht hier legt auch großen Wert darauf - dass die Mandanten zunächst alle außergerichtlichen Schritte - d.h. Beratungsstellen, Jugendamt usw. - erfolglos genutzt haben.

Du kannst nur versuchen, durch ein eventuelles Beschwerdeverfahren noch eine VKH zu bekommen. Wenn nicht, muss die Mandantin leider die Kosten zahlen. Dann muss sie demnächst schneller die Erklärung abgeben.
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
(Loriot)

This is Heinrich Lohse from the Deutsche Röhren AG
(ebenfalls Loriot)
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#8

15.03.2010, 14:43

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Ich bin der Meinung, dass das Gericht sehr wohl über die Erfolgsaussichten im laufenden VKH-Verfahren entscheiden kann. 
Deshalb meinte ich, dass der ergangene Beschluss evtl. nur eine VKH-Versagung (wegen mangelnder Erfolgsaussicht) war und gemeint war, dass der VKH-Antrag zurückgewiesen wird und nicht der SO-Antrag. Na ja, nützt alles nichts, das wird man mit dem entsprechenden Gericht klären müssen....
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#9

29.03.2010, 15:00

@Zaubermaus007: Der Beschluss lautet vollständig wie folgt:
"X./. Y wegen elterlicher Sorge erlässt das AG durch den Richter am 00.12.2009 folgenden Beschluss:
1. Der Antrag vom 00.10.2009 wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von VKH wird zurückgewiesen.
3. Der Gegenstandswert beträgt 3.000,00 EUR.
4. Gerichtskosten werden nicht erhobe, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Begründung: Die Antragstellerin begehrt Übertragung des elterlichen Sorgerechtes sowie hierfür die Gewährung von VKH. Der Antrag war zurückzuweisen, da die AnSt trotz wiederholter gerichtlicher Aufforderung vom 00.10.2009 und 00.11.2009 weder die Erklärung zu den persönl./wirtschaftl.Verh. vorgelegt hat, noch den Antrag vom 00.10.2009 inhaltlich ergänzt hat.

Was das mit dem "inhaltlich ergänzen" aufsich hat, kann ich allerdings nicht nachvollziehen.
Hinter dem AZ steht auch kein "VKH1" oder ähnliches - kein Hinweis auf VKH.

@lucy1510: Da gebe ich dir Recht, es hätte evtl. Beschwerde eingereicht werden müssen. Allerdings haben wir die Erklärung an einem Dienstag eingereicht (vorab per Fax) und nachmittags bekamen wir den Beschluss des Gerichtes (datiert auf Montag), dass VKH versagt wird - insofern war der Beschluss eigentlich einen Tag VOR Einreichung der VKH-Erklärung.
Unser Antrag wurde niemandem zugestellt (VKH-Antrag und eigentlicher Sorge-Antrag waren im selben Schriftsatz).
Zwischen Antragstellung und Einreichung der VKH-Erklärung sind fast zwei Monate vergangen (58 Tage). Wir haben die Mandantin x-mal angeschrieben und angerufen und das Formular ihr dreimal geschickt - dann haben wieder die Belege gefehlt (KATASTROPHE!!!! :evil: ).
Das mit dem Nachweisen wegen den Zustimmungen des Vaters hab ich auch schon versucht. Da hat sie x-mal versprochen, dass sie was schickt - bis heute haben wir nichts.

Ich geb´s jetzt auf!!! :cry:

Ich werd der Mandantin ne Rechnung schreiben und dann werden wir es evtl. in ein paar Monaten nochmal probieren (mit vollständiger VKH-Erklärung incl. Belegen, mit Nachweisen über notwendige Zustimmungen des Vaters). Bevor ich von der nicht wirklich alles vollständig hier liegen hab, mach ich rein gar nichts mehr!!
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