Sofortige Beschwerde gegen ablehnenen PKH Beschluss

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Aylin0104
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#1

09.03.2010, 09:36

Da mein Chef sich heute Morgen wohl malwieder vorgenommen hat mich zu verwirren, habe ich da mal ne Frage:

Wir haben in einer Familiensache einen ablehnenden PKH Beschluss erhalten. Dort steht drin, dass die sofortige Beschwerde innerhalb eines Monats möglich ist. Mein Chef meint nun, dass die Frist falsch sei und nur 2 Wochen betragen würde.

Ich meine aber, dass das richtig ist, zumindest war das doch nach § 127 ZPO mal so, oder?!??!

Aber nun bin ich mir nicht sicher, ob sich da nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden Recht was geändert hat!

Wäre echt super, wenn ihr mir helfen könnte!

:thx
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LuzZi
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#2

09.03.2010, 09:39

Die Frist betrug mal einen Monat ja, meines Wissens beträgt sie das auch immer noch, aber da wir sehr selten Familiensachen machen kann ich dir leider nicht 100%ig sagen, ob das definitiv noch so ist.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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niva
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#3

09.03.2010, 09:40

Bei der Beschwerde gegen PKH-Zurückweisungsbeschluss ist die Frist ein Monat, bei einem Zurückweisungsbeschluss für Verfahrenskostenhilfe sind es 2 Wochen.
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Aylin0104
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#4

09.03.2010, 09:42

Oh mein Gott, was habe ich jetzt wieder verpasst?!??! Wo ist der Unterschied zwischen Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe???

Ich habe gerade mal geschaut in dem Beschluss steht...Verfahrenskostenhilfe! Also dann wohl 2 Wochen! Kannst du mir auch sagen wo das steht, niva?
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niva
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#5

09.03.2010, 09:44

Verfahrenskostenhilfe gibt es seit dem 1.9.09 in Familiensachen mit Ausnahme von Ehesachen, da bleibt es bei PKH
§§ 76 - 78 FamFG
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LuzZi
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#6

09.03.2010, 09:45

Seit dem 01.09.09 heißt Prozesskostenhilfe in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe.
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#7

09.03.2010, 09:47

Das ist komplett an mir vorbei gegangen, mache aber auch nicht viele Familiensachen! Immer mal was neues :roll:

Jetzt habe ich aber gerade das hier gefunden:

§ 76 Voraussetzungen FamFG
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.


(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

In 127 Abs. 2 ZPO steht aber 1 Monat???
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#8

09.03.2010, 09:51

§ 569 ZPO trifft für die Verfahrenskostenhilfe zu, also 2 Wochen, § 127 ZPO nur für die Prozesskostenhilfe.
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#9

09.03.2010, 09:55

Sorry, aber das ist mir noch nicht verständlich! Da steht doch in § 76 FamFG, dass ein Beschluss im Verfahrenskostenhilfeverfahren mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwenung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 ZPO anfechtbar ist. Von § 569 ZPO steht da gar nichts und in § 127 Abs. 2 - 4 ZPO steht ne Frist von einem Monat!

Tut mir leid, wenn ich jetzt nerve, aber rall nicht wie man daraus schließt, dass die Frist 2 Wochen ist! :kopfkratz
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#10

09.03.2010, 09:57

Beachte das "bis" zwischen §§ 567 und 572.
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