Nun ist es soweit, meine erste PKH-Abrechnung:) Hilfe!
- rit-sch
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Die Geschäftsgebühr fällt doch nicht in die Beiordnung und damit m. E. auch nicht unter § 122 ZPO. Warum sollte man die dann nicht abrechnen können?
Liebe Grüße
Rita
Sie können nie so krumm denken, wie es kommen kann, sagte mein Bürovorsteher während meiner Ausbildung immer. Er hatte recht.
Rita
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Wie weg???
Also verdienen wir die da gar nicht oder muss ich sie den Mdt. in Rechnung stellen?
Wie ist das dann mit der Anrechnung?
Meine Güte, die Akte liegt immernoch hier und ich komm nicht weiter....Ich hasse PKH jetzt schon:(
Also verdienen wir die da gar nicht oder muss ich sie den Mdt. in Rechnung stellen?
Wie ist das dann mit der Anrechnung?
Meine Güte, die Akte liegt immernoch hier und ich komm nicht weiter....Ich hasse PKH jetzt schon:(
- Moon Unit
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Herr Zöller meint dazu, dass zwar der Vergütungsanspruch nach §§ 45 ff. RVG bestehe, aber der RA diesen während der Bewilligungszeit nicht gegenüber dem Auftraggeber geltend machen kann (=darf). Das Verbot gelte auch für eine Tätigkeit des RA als Wahlanwalt vor der Beiordnung, soweit diese nur denselben Gebührentatbestand wie die Beiordnung herbeiführe.rit-sch hat geschrieben:Die Geschäftsgebühr fällt doch nicht in die Beiordnung und damit m. E. auch nicht unter § 122 ZPO. Warum sollte man die dann nicht abrechnen können?
Das bedeutet aber, dass, wenn die Tätigkeit vor der Beiordnung letztlich zum gerichtlichen Verfahren geführt hat, die Geschäftsgebühr wegen § 122 I Ziffer 3 ZPO nicht geltend gemacht werden darf.
Schöne Grüße
Moon Unit
p.s. Ich hoffe, dass "online" mit dieser Erklärung einverstanden ist ...
Wo wir Deutsche hindenken, wächst kein Gras mehr
- Moon Unit
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Die verdient Ihr zwar, dürft sie aber nicht geltend machen.Sonnenblume_89 hat geschrieben:Wie weg???
Also verdienen wir die da gar nicht oder muss ich sie den Mdt. in Rechnung stellen?
Dein Chef wohl noch mehr .......Ich hasse PKH jetzt schon:(
Schöne Grüße
Moon Unit
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- Adora Belle
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Die GG ist nicht weg, keine Angst. Natürlich ist die GG verdient, wenn nicht vorher vereinbart war, daß es ein BerH-Mandat ist.
Für die gerichtlichen Kosten hast Du PKH, die kannst Du also gegenüber der Staatskasse abrechnen.
Ich würde hier die volle 1,3 VG geltend machen und gegenüber dem Mandanten nur noch die hälftige GG.
Das Zitat aus dem Zöller steht dem m.E. nicht entgegen. Dort ist vom selben Gebührentatbestand die Rede. Es geht aber um die GG einerseits und die VG andererseits. Das ist nicht derselbe Gebührentatbestand.
Für die gerichtlichen Kosten hast Du PKH, die kannst Du also gegenüber der Staatskasse abrechnen.
Ich würde hier die volle 1,3 VG geltend machen und gegenüber dem Mandanten nur noch die hälftige GG.
Das Zitat aus dem Zöller steht dem m.E. nicht entgegen. Dort ist vom selben Gebührentatbestand die Rede. Es geht aber um die GG einerseits und die VG andererseits. Das ist nicht derselbe Gebührentatbestand.
- jojo
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Wie Adora Belle
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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- rit-sch
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Ich schließe mich hier Adora Belle auch nochmal an. So hatte ich das auch gemeint. Da war ich ja doch nicht auf dem falschen Dampfer.
Liebe Grüße
Rita
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- advocatus diaboli
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- Beruf: Assessor / Beamter
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Die Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dürfte sich m.E. nur auf Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit erstrecken.