PKH für Berufung

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ellimorelli
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#1

29.01.2010, 14:35

Hallo alle miteinander :)

Könntet ihr mir bitte erklären, was zu machen ist, wenn wir beauftragt worden sind, gegen ein Urteil Berufung unter Bewilligung von PKH einzureichen? Erst PKH und dann Berufung oder gleichzeitig?

Schon jetzt danke für die Antworten :)
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Liesel
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#2

29.01.2010, 14:56

Zuerst einen PKH-Antrag machen und Berufungsschriftsatz im Entwurf beifügen.

Wenn PKH bewilligt wurde, folgende Antragstellung an das Gericht:

In Sachen
x ./. Y
Aktenzeichen:

wird unter Bezugnahme auf den Beschluß des ..... vom ....., zugegangen am ...., über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Kläger (o.Beklagten) beantragt,

von den Folgen der Fristversäumnis für die Einlegung sowie der Begründung der Berufung befreit zu werden und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt zu erhalten.

Sodann werden für das Berufungsverfahren nachfolgende Anträge angekündigt:


Danach nochmals Berufung einlegen und begründen.
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#3

29.01.2010, 15:44

Ich muss jetzt mal ganz blöd fragen: In so einem Fall soll die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand funktionieren? Kann ich mir ehrlich gesagt überhaupt nicht vorstellen. Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung ist doch, dass die Frist unverschuldet versäumt wurde. Das würde ich hier nicht so sehen. Nach meinem Kenntnisstand wird davon abgeraten, Berufung unter der Voraussetzung einer PKH-Bewilligung einzulegen. Gerade weil in solchen Fällen die Berufungsfrist während des PKH-Prüfungsverfahrens ablaufen kann und eben kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben ist. Oder hab ich irgendwas verpasst?
Liebe Grüße
Rita


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#4

29.01.2010, 15:53

Wir haben das mit dem obigen Antrag bereits erfolgreich gemacht (und haben das Berufungsverfahren gewonnen!!!).
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#5

29.01.2010, 16:02

Ok, hab ich was dazu gelernt. Darf ich fragen, bei welchem LG oder OLG ihr das durchgekriegt habt?
Liebe Grüße
Rita


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#6

29.01.2010, 16:05

OLG Dresden
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#7

29.01.2010, 16:13

Danke. Ist ja ziemlich weit weg und ob das OLG Hamm das machen würde, weiss man natürlich nicht, aber ich werds auf jeden Fall im Hinterkopf behalten, falls mir mal so ein Fall unterkommen sollte.
Liebe Grüße
Rita


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#8

29.01.2010, 16:36

Liesel hat geschrieben:Zuerst einen PKH-Antrag machen und Berufungsschriftsatz im Entwurf beifügen.

Wenn PKH bewilligt wurde, folgende Antragstellung an das Gericht:

In Sachen
x ./. Y
Aktenzeichen:

wird unter Bezugnahme auf den Beschluß des ..... vom ....., zugegangen am ...., über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Kläger (o.Beklagten) beantragt,

von den Folgen der Fristversäumnis für die Einlegung sowie der Begründung der Berufung befreit zu werden und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt zu erhalten.

Sodann werden für das Berufungsverfahren nachfolgende Anträge angekündigt:


Danach nochmals Berufung einlegen und begründen.
sry, aber ich bin etwas verwirrt. Der Schriftsatz ans Gericht hört wo auf? Hier: ..."vorigen Stand gewährt zu erhalten.?

Oder muss im gleichen Schriftsatz die Anträge gestellt werden? Und dann später nochmal?
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sunshine24
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#9

29.01.2010, 18:15

In Sachen
x ./. Y
Aktenzeichen:

wird unter Bezugnahme auf den Beschluß des ..... vom ....., zugegangen am ...., über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Kläger (o.Beklagten) beantragt,

von den Folgen der Fristversäumnis für die Einlegung sowie der Begründung der Berufung befreit zu werden und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt zu erhalten.

Sodann werden für das Berufungsverfahren nachfolgende Anträge angekündigt:
Das wäre der Schriftsatz ans Gericht. Nach dem Doppelpunkt dann eben nochmals praktisch die komplette Berufungsschrift dahinter
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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Liesel
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#10

01.02.2010, 09:15

Das wäre der Schriftsatz ans Gericht. Nach dem Doppelpunkt dann eben nochmals praktisch die komplette Berufungsschrift dahinter
Jep!

Also erst den PKH-Antrag mit kompletten Berufungsschriftsatz - also inklusive Begründung - im Entwurf an das Gericht und nach Bewilligung der PKH mit dem obigen Antrag dann Berufung einlegen, ebenso mit Begründung (die man natürlich gleich vom Berufungsentwurf abschreiben kann bzw. entsprechende Druckdateinummer gleich einfügen).
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