Was kann man abrechnen? Antrag auf PKH

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nfnf

#1

28.01.2010, 10:22

Wir haben einen Antrag auf PKH gestellt und einen Klageentwurf eingereicht.

Nun hat sich aufgrund von falschen Informationen herausgestellt, dass keine Erfolgsaussicht besteht.

Wann kann man abrechnen?

1.) Für die Antragsstellung auf PKH?

2.) Klageentwurf 0,8 Verfahrensgebühr
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Liesel
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#2

28.01.2010, 10:34

Hier kannst du m.E. nur eine Verfahrensgebühr für Verfahren über Prozesskostenhilfe § 13, Nr. 3335 VVRVG abrechnen (1,0)
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#3

28.01.2010, 10:40

:zustimm
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
nfnf

#4

28.01.2010, 21:53

und für den Klageentwurf nichts?

Was ist dann für den Antrag der streitwert?
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Summerof77
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#5

28.01.2010, 21:59

Die Gebühr 3335 ist für die Fertigung des Entwurfs bzw. den Antrag auf Prüfung der Erfolgsaussichten. Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 1 ZPO bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen. (Gesetztestext)
Nicht ärgern...nur lächeln und winken, lächeln und winken!
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