PKH auf Raten

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Christine59

#1

28.01.2010, 06:35

@all,
ich versuche es kurz zu machen, es ist sehr kompliziert:
- Vertretungsauftrag eines Kollegen bei unserem Gericht
- im Wege PKH wir beigeordnet als HBV, der Kollege dann als UBV
- PKH für einen Wert von 1.680,-- € bewilligt.
- Kollege die 1,3 VG abgerechnet
- wir die 1,3 VG, 1,2 TG
- alles erstattet bekommen
- nunmehr Mitteilung, dass Mandant Raten zahlen muss
- Differenzberechnung zu Wahlanwaltsgebühren, kein Unterschied, da nicht über 3.000,-- €
- der Kollege war von dem Mandant aber vorher beauftragt worden, Unterhaltsansprüche abzuwehren, der Wert betrug damals 5.600,-- €

Würdet Ihr sagen, dass der Kollege jetzt mit seinem Mandanten abrechnen muss nach dem höheren Wert und die PKH-Erstattung abziehen muss?

Unser Auftrag bezog sich ja nur auf das Verfahren mit der PKH-Beiordnung. Unsere Kosten sind ausgeglichen. Wir hatten Gebührenteilung vereinbart. Das war außerdem alles schon 2007

Danke, Chris
Christine59

#2

28.01.2010, 06:38

Und noch ein Zusatz:
uns ist damals ein Fehler unterlaufen, bei der PKH-Abrechnung sind wir von einem falschen Wert, nämlich den über 5.600,-- € ausgegangen. Hatte beim Gericht aber niemand gemerkt. Jetzt müssen wir eine Rückerstattung vornehmen in Höhe von 270,-- €. Und natürlich eine neuerliche Gebührenteilung mit dem Kollegen vornehmen. Deshalb meine Frage, ob der Kollege noch mit seinem Mandanten intern abrechnen kann.
Gruß Chris
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#3

28.01.2010, 07:09

[font=Times New Roman]In der Hoffnung, den SV richtig verstanden zu haben:

Wenn der Mandant nur Teil-PKH erhalten hat, ist wegen der Differenz entweder mit dem Mandanten abzurechnen oder ein KFA zu stellen. Das hängt von der KGE ab.
[/font]
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#4

28.01.2010, 07:30

Mir scheint, da ist einiges vorgerichtlich abgelaufen, das ist natürlich von der PKH nicht umfasst. Insoweit kann der Kollege mit dem Mandanten selbst abrechnen, unter Berücksichtigung der erhaltenen PKH-Vergütung.
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