PKH-Abrechnung Berufung

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ellimorelli
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#1

18.01.2010, 19:11

Hi

Mein Chef hat morgen einen Termin in einer Berufungssache. In der ersten Instanz haben wir auch schon PKH bekommen und den Rechtsstreit gewonnen. Nun aber hat die Gegenseite (Beklagte und Berufungsklägerin) Berufung eingelegt. Wir haben uns für unseren Mandanten angezeigt und PKH wieder beantragt. Morgen also findet der Termin statt, aber über unseren PKH-Antrag wurde bislang noch nicht entschieden.

ich würde nun jetzt wie folgt abrechnen, sobald uns der entsprechende Beschluss vorliegt:

1,3 VG
1,2 TG
Auslagen
usw.

Kann ich auch Fahrtkosten und Tag und Abwesenheitsgeld mit abrechnen?
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sunshine24
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#2

18.01.2010, 19:27

Die Verfahrensgebühr in der Berufung beträgt 1,6 ... Nr. 3200 dürfte das sein ...

Zu den Fahrtkosten etc kann ich nix sagen, ich mach kaum PKH-Sachen und weiß nicht, ob die Staatskasse diese übernimmt ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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ellimorelli
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#3

18.01.2010, 19:34

oh die VG, da hab ich mich verschrieben. Sorry. Klar, es muss eine 1,6 sein. Danke für den Hinweis
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NORTHERN DINO
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#4

18.01.2010, 19:52

[font=Times New Roman]Wird PKH für die Instanz ohne jegliche Einschränkung bewilligt, dann gibt es auch die Reisekosten aus der Landeskasse. Das sagt aber über die spätere Erstattungsfähigkeit nichts aus. [/font]
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#5

18.01.2010, 19:55

spätere Erstattungsfähigkeit. Wie meinst du das?
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#6

18.01.2010, 21:46

[font=Times New Roman]Damit meine ich, dass die Reisekostenzahlung aus der Landeskasse nicht automatisch dazu führt, dass diese ggf. auch gegen den Gegner festzusetzen sind. [/font]
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#7

18.01.2010, 22:12

Mom... jetzt bekomm ich Angst. Ich kenn mich in PKH-Sachen nicht aus. Wenn ich PKH bekomme, dann mach ich einen KFA gegen die unterlegene Partei? Ich dachte diese Kosten holt sich die Staatskasse von der Gegenseite.
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#8

19.01.2010, 09:02

Hallo,

also ich würde die PKH Gebühren erst mal mit der Landeskasse abrechnen. Die Differenz zwischen den Gebühren die die Gegenseite übernimmt und die die PKH decken würde ich dann gegen die Gegenseite festsetzen lassen.
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ellimorelli
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#9

19.01.2010, 09:09

was ist wenn der Streitwert keine Differenz bei den Gebühren ergibt?
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#10

19.01.2010, 10:47

[font=Times New Roman]Man keine Panik, soooo kompliziert ist das gar nicht: Bei einem SW von bis zu 3.000 € fallen Wahlanwalts- und PKH-Gebühren nicht auseinander. Hast Du dann die PKH-Vergütung geltend gemacht, bekommt ihr also eure vollen Kosten aus der LK und ein KFV ist (bei vollem Obsiegen) nicht notwendig. Die LK holt sich die Kosten selbst wieder. Die SW-Höhe spielt also eine wesentliche Rolle.[/font]
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