Hallo,
wir haben in einem Verfahren PKH nur für den Abschluss des Vergleichs bewilligt bekommen. Nun habe ich den KFA gestellt (3100; 3104; 1000, 7002, USt). Das Gericht hat aber nur die Gebühr für den Abschluss des Vergleichs ohne Pauschale nach 7002 und ohne weitere Gebühren, z. B. Geschäfts- oder Verfahrensgebühr, festgesetzt. Was kann ich tun? Gehört nicht immer eine Auslagenpauschale und wenigstens eine Geschäftsgebühr (zur Einarbeitung) dazu?
Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe!
Gruß
PKH-Bewilligung teilweise - nur für Vergleichsabschluss
- rit-sch
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 444
- Registriert: 12.10.2009, 13:49
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: Advoware
- Wohnort: Iserlohn
Ihr müsst die Verfahrens- und Termingebühr mangels PKH-Bewilligung ja dem Mdt. in Rechnung stellen, natürlich zuzüglich der Auslagen. Da die Auslagen je Rechtszug nur einmal anfallen, sind die mit der Abrechnung an den Mandanten "erledigt" und fällt daher in der PKH-Liquidation bezgl. der Einigungsgebühr nicht gesondert an.
Eine Geschäftsgebühr gibt natürlich nicht. Die "Einarbeitung" ist doch durch die Verfahrensgebühr abgedeckt, die nun allerdings nicht in die PKH-Bewilligung fällt.
Eine Geschäftsgebühr gibt natürlich nicht. Die "Einarbeitung" ist doch durch die Verfahrensgebühr abgedeckt, die nun allerdings nicht in die PKH-Bewilligung fällt.
Liebe Grüße
Rita
Sie können nie so krumm denken, wie es kommen kann, sagte mein Bürovorsteher während meiner Ausbildung immer. Er hatte recht.
Rita
Sie können nie so krumm denken, wie es kommen kann, sagte mein Bürovorsteher während meiner Ausbildung immer. Er hatte recht.