Hallo,
ich weiß, dass die 1,0 VV 3335 voll auf die 3100 anzurechnen ist, mein Problem ist nur, dass die VV 3335 aus 1.500 entstanden ist und das ist mehr, als ne 1,3 + 1,2 aus dem Wert der Hauptsache (500).
Wie rechne ich das denn jetzt gegenüber dem Mandanten ab? Momentan tendiere ich zu zwei Rechnungen mit einem "noch zu zahlen" weil ich es gerade nicht peile
Anrechnung VV 3335 auf 3100 bei unterschiedlichem Streitwert
- Pepples
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 6783
- Registriert: 10.08.2006, 15:09
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Advoware
- Wohnort: NRW
Die Anrechnung findet nur in Höhe des Wertes statt, der dann auch ins streitige Verfahren übergegangen ist.
Gegenstandswert: 1.500,00 €
Verfahrensgebühr für Verfahren über Prozesskostenhilfe § 13, Nr. 3335 VV RVG 1,0 60,00 €
- Anrechnung gem. § 16 Nr. 2 RVG aus Wert 500,00 € durchgeführt -
Gegenstandswert: 500,00 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 58,50 €
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 54,00 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 172,50 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €Zwischensumme netto 192,50 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 36,58 €
Gesamtbetrag 229,08 €
Gegenstandswert: 1.500,00 €
Verfahrensgebühr für Verfahren über Prozesskostenhilfe § 13, Nr. 3335 VV RVG 1,0 60,00 €
- Anrechnung gem. § 16 Nr. 2 RVG aus Wert 500,00 € durchgeführt -
Gegenstandswert: 500,00 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 58,50 €
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 54,00 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 172,50 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €Zwischensumme netto 192,50 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 36,58 €
Gesamtbetrag 229,08 €
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"
bitte hinter die ohren schreibenDie Anrechnung findet nur in Höhe des Wertes statt, der dann auch ins streitige Verfahren übergegangen ist.
Kann mir jemand sagen wo steht, dass die 3335 auf die 3100 Verfahrensgebühr angerechnet. Ich finde es irgendwie nicht.Pepples hat geschrieben: Verfahrensgebühr für Verfahren über Prozesskostenhilfe § 13, Nr. 3335 VV RVG 1,0 60,00 €
- Anrechnung gem. § 16 Nr. 2 RVG aus Wert 500,00 € durchgeführt -
Gegenstandswert: 500,00 €
Danke
ANDI
eben in § 16 Nr. 2 - Es ist dieselbe Angelegenheit und deshalb wird nach § 15 II geprüft. Die Gebühr 3305 geht somit in der 3100 auf
Das heisst: Weil es diesselbe Angelegenheit ist, kann ich insgesamt nur eine Gebühr fordern, und das ist schlauerweise die 3100, richtig?
Dann ist es ja vom Wortlaut her keine Anrechnung, ich darf nach dem RVG diese Gebühren nur nicht nebeneinander geltend mach, stimmts?
Dann ist es ja vom Wortlaut her keine Anrechnung, ich darf nach dem RVG diese Gebühren nur nicht nebeneinander geltend mach, stimmts?
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14671
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Das ist so nicht richtig, zeigt auch das obige Beispiel. Wenn es nämlich zwei verschiedene Streitwerte gibt, kann ich die Gebühren nebeneinander geltend machen, muß allerdings die Anrechnung beachten.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)