PKH Abrechnung, eilt

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tine001
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#1

06.10.2009, 12:32

Hallo,

folgender Sachverhalt bringt mich zum grübeln:

Wir haben BH für eine Sache bekommen, haben Ge außgerichtlich angeschrieben, nichts ist passiert. Sodann haben wir Klage eingereicht und dabei die GG mit eingeklagt. Es erging ein VU, GE wurde zur Zahlung Hauptforderung + GG an verurteilt. Der Beklagte trägt die Kosten des Urteils. GE ist aber so einer, der eh nichts zahlt, deswegen habe ich mit PKH abgerechnet. Habe eine 1,3 VG und ne 0,5 TG abzüglich 35,00 € hälftige Bh-Gebühr abgerechnet. Nun schreibt uns Gericht an, dass eine Anrechnung hätte erfolgen müssen, da wir ja die GG mit tituliert haben. Aber hab ich doch hier durch die hälftige BH-Gebühr gemacht......
Der SW ist sehr gering, so dass am Ende (alle Gebühren- 1/2 BH) ja eh schon nur noch 22,61 € verbleiben.
Hab grad ne Verwirrung im Kopp.
Für Entwirrung wäre ich dankbar.
tine
Micsi11
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#2

06.10.2009, 13:00

Naja, wenn ihr sie eben mittituliert habt, dann würd ich sagen, dass Gericht Recht hat. Es heißt ja: wenn unstreitig bezahlt oder tituliert ist, muss angerechnet werden.
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Silvia
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#3

06.10.2009, 20:54

Hallo,

Bei der Abrechnung gegenüber der Staatskasse sind nach dem geänderten § 55 RVG nur noch erhaltene Zahlungen anzugeben und dann auch anzurechnen (vorher musste bereits eine entstandene, aber noch nicht abgerechnete Geschäftsgebühr angerechnet werden):

http://www.anwaltskammer-stuttgart.de/i ... 4150d886aa
(siehe zu 2.) § 55 Abs. 5 S. 2 RVG)

Aussage zu Beitrag #2 müsste doch nur bei einem KFA gegen die Gegenseite berücksichtigt werden, oder ?

LG Silvia
Marlene
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#4

25.10.2009, 14:56

ich denke,dass sich die verfahrensgebühr auf 05, verringert, wenn die außergerichtliche kosten mit verurteilt wurden.
Marlene
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#5

24.05.2010, 21:43

ich denke, wenn ich dies richtig verstanden habe, ist die gg (beratungshilfe) mitverurteilt worden, dann befindet sie sich sozusagen mit im urteilsbetrag, die der gegner zahlen müsste. resultierend daraus, denke ich müsste beratungshilfe voll abgezogen werden, außer eventuell nicht mitverurteilte pte und mwst.
Marlene
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#6

24.05.2010, 21:45

oder wurde hier eine wahlanwaltliche gg mitverurteilt?? dann muss die verfahrensgebühr verringert werden und die zahlung beratungshilfe angegeben werden.
saraj-janine
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#7

26.05.2010, 10:23

Hallöchen....

Hab hier folgendes Problem: Gegen unseren Mandanten wurde MB beantragt. Widerspruch und Einspruch sind durch uns erfolgt. Wir haben unserem Mandanten einen Kostenvorschuss über 548,47 € geschickt. Dieser wurde auch durch unseren Mandanten ausgeglichen. Später haben wir unserem mandanten einen weiteren Kostenvorschuss geschickt über 1.116,10, wobei die gezalhten 548,47 € angerechent wurden, sodass sich ein Betrag von 567,63 € ergibt. Nun kann unser Mandant diesem aber nicht zahlen und beantragt PKH unter Beiordnung des RA. PKH wurde auch bewilligt. Wie muss ich das jetzt nun abrechnen mit der Zahlung des Mandanten vor PKH-Bewilligung. PKH wurde ab Antragstellung gewährt. Und nun?????? Ich weiss echt nicht weiter.

Für einen Tipp wäre ich sehr dankbar.

Liebe Grüße
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