Einigung im PKH Bewilligungsverfahren

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pd86
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#1

30.09.2009, 11:46

Habe folgenden Fall haben Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen nachehelichem Ehegattenunterhalt bei Gericht eingereicht.

Gericht hat dann nach ewigem Hin und Her einen Vergleichsvorschlag zukommen lassen, den beide Parteien angenommen haben. Für den PKH-Vergleich wurde PKH bewilligt. Der Streitwert wurde festgesetzt auf 17.616,00 € mit dem Hinweis Anhängigkeit, keine Rechtshängigkeit. Der Vergleichswert wurde auf 3.500,00 € festgesetzt.

Ich habe sodann abgerechnet:

1,0 Verfahrensgebühr Nr. 3335 aus 17.616,00 €
0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3337 aus 3.500,00 €
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 aus 21.116,00 €
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 aus 17.616,00 €
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 aus 3.500,00 €

§ 15 III wurde berücksichtigt.

Nun kam folgendes Schreiben des Rechtspflegers:

Eine Unterscheidung z. B. zwischen Einigungsgebühr von 1,0 und 1,5 dürfte nicht erforderlich sein. Angefallen dürften seine eine 0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3337 aus 17.616,00 € in Höhe von 136,00 € und eine 1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 mit Anmerkung (... auch wenn ein Verfahren wegen Prozesskostenhilfe anhängig ist ...) aus 3.500,00 € von 195,00 €, siehe OLG München vom 12.09.07 - Az. 11 WF 1346/07
Eine Terminsgebühr ist nicht angefallen nachdem ein Termin nicht stattgefunden hat.

Kann mir das mal bitte einer erklären??
Micsi11
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#2

30.09.2009, 12:06

Wenn du nur PKH für PKH-Vergleich hattest, dann stimmen die Ausführungen des Rechtspflegers. Da gibt es leider keine Terminsgebühr. Hast vielleicht den RVG-Kommentar von <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>? Da ist das wunderbar aufgeführt.

PKH-Vergleiche sind gebührenrechtlich deshalb total unattraktiv.
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lucy1510
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#3

30.09.2009, 12:06

Das mit der Streichung der Berechnung zum Mehrvergleich kann ich nicht nachvollziehen und ist meiner Meinung nach auch falsch. Ich hätte den Mehrvergleich auch abgerechnet, da ja nicht rechtshängig war.

Aber ich hätte die Terminsgebühr auch selber nicht genommen. Hat denn ein Termin stattgefunden?
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pd86
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#4

30.09.2009, 12:08

Termin hat keiner stattgefunden, aber ich dachte wenn ich einen Vergleich nach § 278 VI ZPO abschließe, bekomm ich eine Terminsgebühr.

Aber wieso bekomm ich lediglich eine 0,5 Verfahrensgebühr und nicht eine 1,0
Micsi11
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#5

30.09.2009, 18:01

Die bekommst nach Nr. 3337.

Du bekommst die Terminsgebühr nicht, weil die Beiordnung wohl nur für die Einigung bewilligt wurde.

Hab jetzt aber gerade nachgelesen. Bei den Einigungsgebühren ist es wohl so, dass du 1,0 für den GW, und 1,5 für den Mehrwert bekommst (natürlich Abgleich § 15/3).
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Silvia
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#6

30.09.2009, 19:07

Hallo,

1.)
Ich bin im Internet fündig geworden:

Nach einem Beschluss des BGH v. 08.06.2004 - VI ZB 49/03, NJW 2004, 2595 ff. ist allenfalls die Einigungsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten. Für alle anderen anfallenden Gebühren, insbesondere auch für die Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG, muss der Mandant aufkommen,...

Nach der neueren Rechtsprechung des OLG München muss nun jedoch eine Verfahrensgebühr 3337 (Streitwert hier: 17.616,00 €, da anhängig) durch die Staatskasse zusätzlich zur Einigungsgebühr gezahlt werden.

2.)
Die Einigungsgebühr 1003 ist aus dem Vergleichswert von 3.500,00 € (anhängig) entstanden. Denn ich kann bei den Streitwerten keinen Mehrwert sehen:
Streitwert: 17.616,00 €
Vergleichswert: 3.500,00 €

Der Vergleichswert ist doch nicht höher als 17.616,00 €, daher gibt es gar keinen Mehrwert !

LG Silvia
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