Hallo,
leider konnte ich bezüglich PKH noch nicht so viel praktische Erfahrung sammeln.
Sachverhalt:
PKH wurde unserem Mandanten bewilligt, wurde auch alles abgerechnet und erstattet.
Mittlerweile ist im gleichem Gerichtsverfahren ein VU ergangen, dagegen haben wir dann auch Einspruch eingelegt.
Frage: Müssen wir erneut einen PKH-Antrag stellen? m.E. nicht, da es ja das gleiche Gerichtsverfahren ist und bis jetzt auch alles schon abgerechnet wurde...
Mein Chef kam nämlich gerade mit dieser Frage und da bin ich jetzt etwas verunsichert. Vielleicht steh ich ja gerade irgendwie auf dem Schlauch...
Kann mir jemand kurz weiterhelfen? Danke!!!!!
LG
Neuer PKH-Antrag nach Einspruch (VU) nötig?
PKH wird grundsätzlich für den jeweiligen Rechtszug bewilligt ( s. § 119 Abs. 1 ZPO ). Das Verfahren nach EInspruch gegen ein VU stellt keinen neuen Rechtszug dar. Sollte allerdings ein Vergleich über nicht anhängige Gegenstände geschlossen werden ( Mehrvergleich ), wäre hierfür gesondert PKH zu beantragen.