Hallo ans Forum,
müssen - in anderen als familienrechtlichen Fällen - im Rahmen des Antrags auf Prozeßkostenhilfe die Einnahmen des Ehegatten angegeben werden?
Schachterlteufel
Angaben zu den Einnahmen des Ehegatten
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Nein, die sind für die PKH-Bewilligung nicht relevant.
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So pauschal würde ich das nicht verneinen. Es kommt darauf an, ob eine Prozeßkostenvorschusspflicht des Ehegatten nach § 1360a BGB besteht. Uns wurde PKH in einem SozG-Verfahren verwehrt auf Grund dieser Tatsache.
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Das müßten dann aber absolute Ausnahmefälle sein.
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Das LSG hat das damit begründet, "daß der Rechtsstreit als persönliche Angelegenheit anzusehen ist, die nach der in der Rechtsprechung angewandten weiten Begriffsdefinition "ihre Wurzeln in der Lebensgemeinschaft" hat."
Damit wäre ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschußpflicht nach 1360a BGB zu berücksichtigen.
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Der muß aber dann auch ohne weiteres zu realisieren sein.
- Liesel
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Naja, der Ehemann verfügte über ausreichend Einkommen.
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das dürfte im konkreten Fall allerdings keine Auswirkung haben.
Es geht um einen Mietrechtsstreit, bei dem die Ehefrau als alleinige Vertragspartnerin in Anspruch genommen wird...
Schachterlteufel
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Die Angaben sind, unabhängig von der Frage nach dem Prozesskostenvorschuss, schon allein deshalb erforderlich, dass kein Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 a ZPO für den Ehegatten berücksichtigt wird, wenn er mit seinem Einkommen über dem Freibetrag liegt.
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was passiert, wenn die Angaben im ursprünglichen Antrag nicht enthalten sind?!