Vergleich im PKH-Verfahren

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ellimorelli
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#1

15.11.2012, 10:35

Hallo :wink1

für einige ist die Antwort auf meine Frage vllt. ein Klacks, bei mir versucht es allerdings einen Knoten im Hirn. :oops:

Wir haben die Beklagen (2), für welche PKH ohne Ratenzahlung bewilligt wurde, vertreten und es wurde in der mdl. Verhandlung ein Vergleich geschlossen. Die Kostragen wurde so entschieden, dass die Beklagten 80 % und die Kläger (Gegenseite) 20 % der Kosten tragen.

Unsererseits wurde gegenüber der Justizkasse abgerechnet und unsere Kosten wurden bereits beglichen.

Von der Gegenseite wurde ein KAA gestellt und nun sollen wir auch unsererseits einen KAA stellen. Aber warum?
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sansibar
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#2

15.11.2012, 10:38

Damit der Gegner einen korrekten KFB bekommt, müssen ja alle entstandenen Gebühren zur Ausgleichung angemeldet und vom RPfl. dann berechnet werden. Das liegt an der Quote.
Grüße - sansibar
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ellimorelli
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#3

15.11.2012, 10:44

aber müssten unserer Mandanten nicht einfach 80 % der Kosten und Auslagen des Gegners tragen, weil unsere Kosten ja von der Justizkasse getragen werden bzw. von der selbst gegenüber unserer Mandanten eingeholt werden ?

den KFB muss ich über die Gebühren nach § 13 machen oder auch § 49?
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Liesel
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#4

15.11.2012, 10:47

KfA über komplette Gebühren nach § 13.
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#5

15.11.2012, 10:47

Die PKH ist immer völlig losgeslöst von Erstattungsansprüchen der Parteien untereinander zu sehen. Die Kostenquotelung bezieht sich immer auf die Gesamtkosten, also müssen beide Parteien ihre Berechnung einreichen. Der KFB wird immer über die Wahlanwaltsgebühren gemacht.
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Adora Belle
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#6

15.11.2012, 10:48

Nach §13.

Die Kostenentscheidung regelt die Kostentragung zwischen den Parteien. Das hat mit der PKH und Eurem Anspruch auf Erstattung der Gebühren aus der Staatskasse überhaupt nix zu tun.
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ellimorelli
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#7

15.11.2012, 10:55

:thx das war mir neu da ich diesen Fall noch nicht hatte
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lauri1901
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#8

23.11.2012, 08:49

super Frage ellimorelli,
hatte gerade genau das gleiceh Problem
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Summerof77
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#9

01.02.2013, 16:56

Ich werde mich hier mal anhängen, um nicht unnötig neue Beiträge zu eröffnen: :oops:

Wir haben einen Vergleich vorliegen. Unsere Mandantin hat PKH erhalten. Die Kostenregelung wurde vom Gericht gem. § 91 a ZPO verkündet. Jetzt behauptet mein Youngster-Anwalt, somit erhalten wir vom Gericht die eingezahlten Gerichtskosten INSGESAMT zurück. Meiner Meinung nach erhalten wir von der Gegenseite die von denen übernommenen 55 % (ist eine 45/55-Quotelung vom Gericht erfolgt) und die 45 % trägt unsere Mandantin. Ich habe mich jetzt durchs Internet gearbeitet und nichts gefunden, was die These meines Chefs bestätigt. Im Gegenteil: wir haben die Gerichtskosten VOR PKH-Bewilligung eingezahlt, das gibt uns doch die Staatskasse nicht zurück :pfeif .

weiß jemand, was mein Chef hier meint? Vielleicht hat er das völlig falsch interpretiert? Hilfe wäre super. Schönes Wochenende Euch allen! :thx
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Liesel
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#10

04.02.2013, 09:39

Wenn die GK von eurer Mandantin VOR PKH-Bewilligung ausgeglichen wurden, erhält sie diese nicht von der Staatskasse zurück.

Die Prozesskostenhilfe bewirkt im Umfang ihrer Bewilligung, dass die Staatskasse Gerichtskosten nur in der Höhe und in der Art, wie sie das Gericht in dem Pkh-Bewilligungsbeschluss bestimmt hat, also entweder in Form von Ratenzahlungen oder von Zahlungen aus dem Vermögen (§§ 115, 120 Abs 1 ZPO), gegen die Partei geltend machen kann.

Darüber hinaus oder auf andere Weise darf sie von der Pkh-Partei keine rückständigen und künftig fällig werdenden Gerichtskosten verlangen, und zwar dem eindeutigen Wortlaut der Norm nach unabhängig davon, ob die Pkh-Partei Entscheidungs- oder Übernahmeschuldnerin ist (OLG Celle Beschl v 13.4.2012 – 10 UF 153/11; OLG Frankfurt (3. Zivilsenat) BeckRS 2012, 08969; OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 1437; aA OLG Frankfurt (18. Zivilsenat) NJW 2011, 2147 und NJW-RR 2012, 316 und 318: keine Geltendmachung nur bei Vereinbarung der Kosten-aufhebung) (vgl. Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Edition 5, Rn. 2 zu § 122).

Rückständig sind Kosten, die zu der Zeit, als die PKH wirksam wurde, fällig aber noch nicht bezahlt waren (Stuttgart Rpfleger 84, 114; Düsseldorf Rpfleger 90, 172 = FamRZ 299).

Von anderen als rückständigen und entstehenden Gerichtskosten, das sind solche, die schon vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bewilligung fällig waren und die bezahlt worden sind (OLG Koblenz, AGS 2007, 151; OLG Naumburg BeckRS 2003, 30319913) ist die Pkh-Partei nicht befreit, so daß ihr auch kein Rückforderungsanspruch zusteht.
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