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04.02.2013, 09:39
Wenn die GK von eurer Mandantin VOR PKH-Bewilligung ausgeglichen wurden, erhält sie diese nicht von der Staatskasse zurück.
Die Prozesskostenhilfe bewirkt im Umfang ihrer Bewilligung, dass die Staatskasse Gerichtskosten nur in der Höhe und in der Art, wie sie das Gericht in dem Pkh-Bewilligungsbeschluss bestimmt hat, also entweder in Form von Ratenzahlungen oder von Zahlungen aus dem Vermögen (§§ 115, 120 Abs 1 ZPO), gegen die Partei geltend machen kann.
Darüber hinaus oder auf andere Weise darf sie von der Pkh-Partei keine rückständigen und künftig fällig werdenden Gerichtskosten verlangen, und zwar dem eindeutigen Wortlaut der Norm nach unabhängig davon, ob die Pkh-Partei Entscheidungs- oder Übernahmeschuldnerin ist (OLG Celle Beschl v 13.4.2012 – 10 UF 153/11; OLG Frankfurt (3. Zivilsenat) BeckRS 2012, 08969; OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 1437; aA OLG Frankfurt (18. Zivilsenat) NJW 2011, 2147 und NJW-RR 2012, 316 und 318: keine Geltendmachung nur bei Vereinbarung der Kosten-aufhebung) (vgl. Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Edition 5, Rn. 2 zu § 122).
Rückständig sind Kosten, die zu der Zeit, als die PKH wirksam wurde, fällig aber noch nicht bezahlt waren (Stuttgart Rpfleger 84, 114; Düsseldorf Rpfleger 90, 172 = FamRZ 299).
Von anderen als rückständigen und entstehenden Gerichtskosten, das sind solche, die schon vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bewilligung fällig waren und die bezahlt worden sind (OLG Koblenz, AGS 2007, 151; OLG Naumburg BeckRS 2003, 30319913) ist die Pkh-Partei nicht befreit, so daß ihr auch kein Rückforderungsanspruch zusteht.
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(UNHEILIG)