Vorgehen gegen Berechtigungsschein möglich?

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TaMa
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#1

14.11.2012, 11:50

Guten Tag Ihr Lieben, :smile:

ich habe folgendes Problem:

Wir haben in einer Sache Beratungshilfe beantragt, die jedoch nur für die mündliche Beratung bewilligt wurde. Dies wurde beim Eingang des Scheins übersehen, so dass ich über die 2503 abgerechnet habe.

Jetzt bemängelt das Gericht das natürlich. Mein Anwalt ist in der Sache allerdings auch schriftlich tätig geworden - dass nur mündliche Beratung gewährt wurde, hat ja keiner gesehen -, so dass er nun gern auch mehr verdienen würde.

Gibt es eine Möglichkeit noch etwas gegen den Berechtigungsschein vorzubringen, so dass dieser abgeändert wird. So etwas wie ein "Rechtsbehelf"? Wäre ja dann auch generell mal interessant, wenn sowas auffällt.

Vielen Dank schon mal und frohes Schaffen :D
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Adora Belle
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#2

14.11.2012, 11:53

Warum wurde auf Beratung beschränkt? War die Vertretung notwendig? Ggf kann Erinnerung eingelegt werden, die ist unbefristet.
Davy Jones’ Locker
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#3

14.11.2012, 12:08

Bei Erteilung des Scheins kann keine Beschränkung dahingehend gefasst werden, dass nur eine Beratung bewilligt wird. Ob eine Vertretung notwendig war, ist erst im Festsetzungsverfahren zu prüfen.
TaMa
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#4

14.11.2012, 12:12

Naja, als Begründung wurde angeführt, dass Beratungshilfe in erster Linie zur Beratung dient und wenn nötig auch zur Vertretung.

Die Rechtspflegerin hat hier aber ausdrücklich nur mündliche Beratung zu dem Zweck .... (betrifft Sachverhalt) und zur Prüfung möglicher gerichtlicher Erfolgsaussichten bewilligt.

Somit wurde gar nicht geprüft, ob eine Vertretung notwendig wäre oder?

Kann ich dann eine Erinnerung gegen die Beschränkung auf mündliche Beratung einlegen? und so begründen, dass eine Vertretung hier erforderlich geworden ist, da die Mandantin die mündliche Beratung nicht weitergebracht hat in der Angelegenheit, so dass der Anwalt weiter vorgehen musste?
TaMa
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#5

14.11.2012, 12:28

Ok Davy Jones’ Locker,

Du bist Rechtspfleger und musst es wissen :D

Dann werd ich mich mal an einer Erinnerung versuchen, in der Hoffnung, dass es klappt. Danke!!
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#6

14.11.2012, 12:36

Frage: War die Beratung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren? Dann gibts ja tatsächlich nur die Gebühr für die Beratung.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
TaMa
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#7

14.11.2012, 12:42

DAS weiß ich :D
es ist aber keine Straf- oder Bußgeldsache.


Hat vielleicht jemand noch nen §, nach dem über die Notwendigkeit einer Vertretung erst im Festsetzungsverfahren entschieden werden darf? bzw. dass man uns vorher Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss. Das ist ja das übliche Vorgehen....
Davy Jones’ Locker
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#8

14.11.2012, 13:17

Ich "klaue" mal aus dem Rechtspflegerforum

"Allerdings ist die Erforderlichkeit der Vertretung nicht schon bei der Erteilung des Berechtigungsscheins zu beurteilen, sondern erst nachträglich bei der Gebührenfestsetzung. Das Gesetz kennt einen auf die Beratung beschränkten Berechtigungsschein nicht, da sich die Erforderlichkeit der Vertretung zu diesem Zeitpunkt noch nicht zuverlässig beurteilen lässt.
Die Erforderlichkeit ist im Gebührenfestsetzungs darzulegen und vom Gericht zu überprüfen [...]"
aus: Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, 4. A. PKH/BerH, Rn. 969
mit Hinweis auf LG Aachen, AnwBl. 1997, 293


Was natürlich nicht bedeutet, dass man nun auf jeden Fall die Gebühr dann im Festsetzungsverfahren durchbekommt.
TaMa
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#9

14.11.2012, 13:24

ja das ist immer so eine Sache...

Aber wenn ich das so lese, dann sind diese ganzen Anfragen von Rechtspflegerin, nachdem der Antrag dort eingegangen ist, dass die Vertretung mutwillig scheint und eine Vertretung als nicht notwendig angesehen wird, doch nicht richtig oder?

Dann müsste man doch immer einen Berechtigungsschein bekommen und sich erst nach Abschluss der Angelegenheit um die Gebühren streiten und nicht schon vorher darum, ob man überhaupt nen Schein erhält... oder versteh ich das falsch?
Davy Jones’ Locker
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#10

14.11.2012, 13:33

Ich weiß nicht welche Anfrage Du meinst. Ich bekomme nachträgliche Anträge zusammen mit der Abrechnung nach Abschluss der Angelegenheit. Da muss ich natürlich prüfen ob eine Vertretung notwendig war. Was Du vielleicht meinst ist die generelle Notwendigkeit der Bewilligung der Beratungshilfe. Da mag man sich undeutlich ausdrücken, wenn man Vertretung schreibt, es dürfte aber gemeint sein, dass der Mandant überhaupt nicht zum Anwalt musste.
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