PKH-bedingte Klage

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Tiffifant
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#1

22.06.2012, 13:31

Hallo ihr Lieben :wink1

ich bin noch neu hier (hab aber immer schon fleißig eure vielen wirklich nützlichen Tipps gelesen) :thx

Ich habe jetzt ein Problem: Und zwar habe ich ein Verfahren, wo (vermutlich) die Gegenseite eine PKH-bedingte Klage eingereicht hat. Und zwar sieht das so aus: Es gibt einen PKH-Antrag, mit der Aussage, die Klage hätte Aussicht auf Erfolg und einen beigefügten Klageentwurf. Tatsächlich steht aber an keiner Stelle, dass die Klage nur eingereicht werden soll, wenn die PKH bewilligt wurde.

Jetzt hat das Gericht, nach zig Schriftsätzen die PKH abgelehnt (war m.E. aber eigentlich abzusehen).

Muss ich jetzt nach Nr. 3335 VV RVG abrechnen oder kann ich - weil die Klage möglicherweise unbedingt gestellt ist - nach Nr. 3100 VV RVG abrechnen?

Wir werden wohl zwar im Endergebnis von denen nix wiederkriegen aber die haben mich geärgert (weil ich mir das alles ausdenken durfte) und nun mag ich ein bissel zurückstänkern :twisted:

Ganz lieben Dank schonmal :huepf
Die Hummel hat eine Flügelfläche von 0,7cm² bei einem Gewicht von 1,2g. Nach den bekannten aerodynamischen Gesetzen kann sie nicht fliegen. Die Hummel weiß das aber nicht - sie fliegt einfach!
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Soenny
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#2

22.06.2012, 13:35

Hallo Themenstarter/in :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

http://www.foreno.de/foreno-grundlagen.php" target="blank

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
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#3

22.06.2012, 14:04

erledigt
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#4

22.06.2012, 14:08

Wenn der beigefügte Schriftsatz eindeutig mit Klageentwurf überschrieben, dann wird man das als PKH-bedingte Einreichung werten müssen. Pech gehabt. In solchen Fällen ist es ratsam, keine Stellungnahme zum PKH-Antrag abzugeben. Oder den Mandanten deutlich auf die Kostenfolge hinzuweisen. Achso - deshalb m.E. auch nur 3335, und die ja sowieso nur vom Mandanten.
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#5

22.06.2012, 14:08

Wenn nur ein Klageentwurf beigefügt war, war zweifelsohne nur ein PKH-Verfahren anhängig. Dementsprechend kannst du nur die 3335 abrechnen.
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#6

22.06.2012, 14:50

Oki. Ganz lieben Dank. Ich hatte das eigentlich schon erwartet :(
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#7

01.10.2012, 12:06

Hallo,

ich möcht mich hier grad mal einklinken.

Wir haben den Fall, dass die Klage eingereicht wurde bei Gericht und im letzten Satz die PKH beantragt wurde. Die Gerichtskosten wurden jedoch nicht eingezahlt. Die Klage wurde unserem Mandanten zur Stellungnahme übersandt. Die Stellungnahme wurde auch abgegegben und der PKH-Antrag wurde zurückgewiesen. Welche Gebühr ist hier jetzt entstanden? Die 3335 oder 3100? Die Klage wurde ja eingereicht, nur nicht zugestellt. Wie ist das mit der Kostenersattung? Haben wir einen Anspruch gegen die Klägerin? Bzw. muss dies gesondert geltend gemacht werden oder kann ein gerichtlicher Antrag gestellt werden?

Liebe Grüße
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#8

01.10.2012, 12:14

Bei der Sachverhaltsdarstellung gehe ich mal davon aus, daß das Gericht ein PKH-Verfahren "vorgeschalten" hat. Damit ist nur die 3335 entstanden. Diese ist nicht erstattungsfähig.
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#9

01.10.2012, 14:16

Und ist sie außergerichtlich erstattungsfähig?
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#10

01.10.2012, 14:18

Diese ist nicht erstattungsfähig
:mrgreen:
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