VKH elterliche Sorge und einstweilige Anordnung

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Birne
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#1

03.05.2011, 13:54

Hallo Ihr Forenos!

Sitze über einer familienrechtlichen Abrechnung und hoffe, ihr kommt mir weiterhelfen. Familienrecht ist ein leidiges Thema bei mir :?

Es geht um Verfahrenskostenhilfeabrechnung, Streitwert 3000,00 €.

Bisher habe ich die 1,3 VerfGebühr, Nr. 3100 VV und die 1,2 TG, Nr. 3104 VV geltend gemacht.

Nun stellen sich mir jedoch zwei Fragen:
Während des Verfahrens kam es durch den Gegner zu handgreiflichen Übergriffen, jedoch auf einen Nachbarsjungen - also nicht eigenes Familienmitglied. Dies wurde durch uns dem Gericht mitgeteilt.
Durch das Gericht wurde dann mit Beschluss eine einstweilige Anordnung für die elterliche Sorge erlassen, sprich die elterliche Sorge wurde unserer Mandantin übertragen.

Frage 1: Kann ich hier Gebühren für die einstweilige Anordnung geltend machen? Diese wurde ja nicht durch uns beantragt, also würde ich hier auf Nein plädieren!?


In dem Termin wurde dann zwischen den Parteien vereinbart, dass die Mandantin das alleinige Sorgerecht erhält.

Frage 2: Hierfür kann ich doch eine Einigungsgebühr geltend machen oder!?


Danke für Eure Hilfe, bei Familienrecht hab ich ein dauerhaftes Brett vor dem Kopf :D
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#2

03.05.2011, 14:27

Ich nehme an, es geht nur um ein Sorgerechtsverfahren? Das steht leider nicht im Sachverhalt. Wenn ich das richtig verstanden habe:
1) Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Gericht eine einstweilige Anordnung zur elterlichen Sorge OHNE ANTRAG erlässt.Bist du sicher? Ist dieser nicht zumindest mündlich im Termin gestellt worden?
Jedenfalls sind eA und Hauptsache zwei verschiedene Verfahren und werden einzeln abgerechnet.
2) Ist tatsächlich eine Einigung erfolgt und hat nicht einfach eine der Parteien ihren ANtrag durchgekriegt, kannst du eine Einigungsgebühr abrechnen.
Grüße - sansibar
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#3

03.05.2011, 14:40

sansibar hat geschrieben:1) Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Gericht eine einstweilige Anordnung zur elterlichen Sorge OHNE ANTRAG erlässt
Doch im Verfahren nach § 1666 BGB (Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls). Allerdings hab ich das mit der einstweiligen Anordnung und dem Nachbarsjungen nun auch nicht wirklich verstanden. Sollte es zwei Verfahren geben (Hauptsache und eA) kannst du beide abrechnen und für die Hauptsache auch eine EG geltend machen.
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#4

03.05.2011, 14:46

Hallo Sansibar und danke für deine Antwort.

Also nachdem ich x-mal die Akte durchgeschaut habe, hab ich nirgends einen Schriftsatz von uns finden können, mit welchem wir einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen. Dem vom Gericht erlassenen Beschluss ist lediglich ein Schreiben von uns vorausgegangen.
Mit diesem Schreiben haben wir beantragt, dass Umgangsrecht für die eine Tochter nochmals abzuändern.
Dann wurde weiterhin geschildert, wie es zu dem handgreiflichen Übergriff durch den Gegner auf den Nachbarsjungen kam.
Hinsichtlich der eA bin ich ja auch stutzig geworden, weil ich eben keinen Antrag von uns in der Akte finden kann. Im mündlichen Termin wurde ein solcher Antrag auch nicht gestellt.

Hauptsächlich ging es hier um die elterliche Sorge.
Wir haben die Übertragung der alleinigen Sorge beantragt. Und im Termin einigten sich die Parteien, dass unsere Mandantin das alleinie Sorgerecht erhält. Demnach haben wir ja unseren Antrag durchgekriegt. Da fällt jetzt also doch keine Einigungsgebühr an!?

Noch hinzugefügt sei, dass in dem Termin zur mündlichen Verhandlung ausschließlich über die elterliche Sorge verhandelt wurde.
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#5

03.05.2011, 14:50

Zaubermaus007 hat geschrieben:
sansibar hat geschrieben:1) Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Gericht eine einstweilige Anordnung zur elterlichen Sorge OHNE ANTRAG erlässt
Doch im Verfahren nach § 1666 BGB (Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls). Allerdings hab ich das mit der einstweiligen Anordnung und dem Nachbarsjungen nun auch nicht wirklich verstanden. Sollte es zwei Verfahren geben (Hauptsache und eA) kannst du beide abrechnen und für die Hauptsache auch eine EG geltend machen.

Ja die eA wurde durch das Gericht nach § 1666 BGB erlassen, hab ich gerade mal so aus dem Beschluss entdecken können. :)
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#6

03.05.2011, 15:09

Also, wenn im Protokoll steht, dass die Parteien sich geeinigt haben, gibt´s auch ne Einigungsgebühr im Hauptsacheverfahren.
Eigentlich finde ich Protokolle in Familiensachen immer echt gut, weil meistens alles drinsteht, genauer Verlauf des Termins, Einigungen und so weiter, übrigens auch Streitwerte (im Falle einer Einigung in der REgel auch, ob der Wert der Einigung von dem des Verfahrens abweicht).

Und Zaubermaus, :thx, wieder was Neues gelernt....
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#7

03.05.2011, 15:20

sansibar hat geschrieben: Und Zaubermaus, :thx, wieder was Neues gelernt....
Gerne, freu mich immer, wenn ich hier auch mal was weiß!

@Birne: Ich geh nun davon aus, dass ihr 2 Verfahren hattet: die Hauptsache elterliche Sorge und das Verfahren nach § 1666 BGB (eA). Du kannst m.E. beide Verfahren ganz normal gesondert abrechnen (vorausgesetzt ihr habt die Mandantin in beiden Verfahren vertreten) und eine EG für das Hauptsacheverfahren.
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#8

03.05.2011, 15:21

Zu dem Verfahrenswert erging ein separater Beschluss, dass der Verfahrenswert auf 3.000,00 € festgesetzt wird. Da steht leider nichts drin wegen Wert der Einigung
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#9

03.05.2011, 15:26

Das ist klar, weil der Wert der Einigung auch 3.000 EUR beträgt. Der Wert des Vergleichs wird nur gesondert festgesetzt, wenn er vom Streitwert abweicht.
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#10

03.05.2011, 15:29

Hab aber nun auch was über einen Antrag auf Änderung des Umgangsrechts gelesen? Das wäre dann wiederum ein gesondertes Verfahren, wenn es nicht durch Vergleich im SO-Verfahren mitgeregelt wurde. Das ist mittlerweile ein ziemliches Durcheinander, welches du erstmal - evtl. anhand der Gerichtsaktenzeichen - ordnen solltest.... :wink:
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