Verhandlungen nach Beschluss

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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JusyD
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#1

02.12.2020, 14:52

Hallo zusammen :)

Mein Chef hat mir die Aufgabe gegeben, herauszufinden, welche Gebühren er abrechnen kann, und zwar im folgenden Fall:
Es ist ein Beschluss ergangen, wonach unser Mandant an seine Ex-Frau zahlen muss. Hierbei handelt es sich um offenstehende Erstattungsbeträge aus dem Realsplittingsverfahren.
Bis hier ist alles klar:
1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr (Termin hat stattgefunden)
Pauschale
16 %

Jetzt kommt das Problem:
Nachdem der Beschluss ergangen ist, aber noch vor Ablauf der Einspruchsfrist, hat mein Chef mit dem Anwalt der Ex-Frau telefoniert und sie haben sich darauf geeinigt, dass die Ex-Frau solange keine ZV einleitet, bis nicht geklärt ist, ob die Ex-Frau Erstattungsansprüche aus dem Steuerbescheid bekommt (sie hat die Steuererklärung abgegeben und wartet auf den Steuerbescheid).
Das heißt, er hält die ZV sozusagen solange zurück, bis bekannt ist, ob die Beträge miteinander verrechnet werden können (Betrag aus dem Beschluss & Steuerbescheid Ex-Frau). Wir haben im Gegenzug auf den Einspruch verzichtet.

Lösen diese Gespräche/Verhandlungen nach dem Rechtsstreit weitere Gebühren aus?
Ich habe gelesen, dass man eine 0,3 Nr. 3309 hätte geltend machen können, wenn der Gegenanwalt uns zur Zahlung aufgefordert hätte. Aber dazu kam es erst gar nicht.

Ich hoffe, jemand hat damit Erfahrung und kann mir helfen :kopfkratz Im Internet habe ich bisher dazu leider nichts gefunden.
Vorab schon einmal VIELEN DANK! :)

LG JusyD
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#2

02.12.2020, 15:39

Ich stell es einfach mal in den Raum, ohne mir sicher zu sein: könnte nicht eine Einigungsgebühr angefallen sein, weil in dem Verschieben der Fälligkeit und damit Vollstreckung ein gegenseitiges Nachgeben zu sehen ist?
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
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#3

02.12.2020, 15:43

Ich hab gerade selbst etwas nachgeschaut und eine Einigungsgebühr fällt im Vollstreckungsverfahren wohl grundsätzlich nicht an
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
JusyD
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#4

02.12.2020, 16:32

Ich danke Dir für den Versuch :)
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Anahid
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#5

04.12.2020, 11:29

Die Gebühr Nr. 3309 fällt doch nicht nur dann an, wenn der Gegner Euren Mandanten explizit zur Zahlung auffordert. Wenn ich direkt im Anschluss über eine Ratenzahlung für den Mandanten verhandele, entstehen die Gebühren ja auch. Also m.E. bekommst Du hier ganz normal die VG Nr. 3309 VV RVG.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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