Streitwertberechnung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
RefaJBC2015
Forenfachkraft
Beiträge: 224
Registriert: 20.09.2015, 14:25
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#1

07.08.2020, 09:33

Hallo,

bräuchte kurz Hilfe. Ich soll eine Kostenübersicht machen für unseren Mandanten. Wir sind jetzt im Berufungsverfahren. Im Urteil der ersten Instanz ist die Höhe von einer Schmerzensgeldzahlung nebst Zinsen festgelegt. Ferner die Höhe des Erwerbsschadens sowie die Zinsen. Als letzter Punkt steht der Beklagte ist verpflichtet alle Schäden zu ersetzen die aus dem Unfall vom...entstehen werden...Ich würde jetzt für den Streitwert einfach nehmen ...den Schmerzensgeldbetrag sowie den Erwerbsschaden aber ohne Zinsen?

Vielen Dank im Voraus
Coco Lores
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1084
Registriert: 19.06.2012, 20:38
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Wohnort: NRW

#2

07.08.2020, 09:50

Was für eine Kostenübersicht soll das sein?
Ward ihr auch in der I. Instanz tätig?
Willst du dem Mandanten eine Kostenübersicht über alle bisher angefallenen Kosten machen?
Habt Ihr schon was abgerechnet?
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
RefaJBC2015
Forenfachkraft
Beiträge: 224
Registriert: 20.09.2015, 14:25
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#3

07.08.2020, 09:59

Es soll eine fiktive Kostenübersicht über die Kosten in der Berufungsinstanz sein ...PKH wurde abgelehnt berufung haben wir bereits eingereicht... ja waren auch im klageverfahren tätig
Coco Lores
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1084
Registriert: 19.06.2012, 20:38
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Wohnort: NRW

#4

07.08.2020, 10:13

Die Berufung richtet sich gegen das komplette Urteil?

Dann würde ich den Schmerzensgeldbetrag + Erwerbsschaden + Zinsen, die bis zum Urteil aufgelaufen sind (die sollten ja schon festgesetzt sein) nehmen. Du kannst ja theoretisch auch die weiter aufgelaufenen Zinsen berechnen und hinzusetzen, da diese ja wahrscheinlich auch Bestandteil der Berufung sind.

Was den zukünftig entstehenden weiteren Schaden angeht, damit ist wahrscheinlich weiterer Arbeitsausfall/Erwerbsschaden gemeint oder? Sowas ist ja eher schwer zu beziffern. Vielleicht kann man sich aber auch an dem bisherigen Betrag orientieren?! Hatte so einen Fall bisher noch nie abzurechnen. Denke aber, dass nach Ende der Berufung ja im Zweifel eh eine Kostenentscheidung ergeht mit Streitwertbeschluss, aus dem das alles dann ersichtlich sein wird.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
RefaJBC2015
Forenfachkraft
Beiträge: 224
Registriert: 20.09.2015, 14:25
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#5

07.08.2020, 11:21

Ok, vielen Dank!
Antworten