Hallo an alle!
Ich habe folgenden Sachverhalt, bei welchem ich nicht weiterkomme:
Es erfolgten diverse Beschlagnahmen bei unserem Mdt ( Autos, Smartphones etc. ). Gegen unseren Mdt. wird jedoch nicht ermittelt, dass Ermittlungsverfahren läuft gegen die Lebensgefährtin. Da bei den beschlagnahmten Gegenständen auch Gegenstände dabei waren, die unserem Mdt. gehörten, haben wir Beschwerde eingelegt und ein Teil der Gegenstände wurde nun herausgegeben.
Nun meine Frage: Wie rechne ich das ab?
Im Burhoff habe ich gelesen, dass ich die Gebühr Nr. 4142 in Ansatz bringen könnte. Teilweise ist der Beschlagnahmebeschluss so geschrieben, dass ich diese Gebührennummer nehmen könnte, teilweise aber auch nicht. Dann besteht natürlich noch die Frage aus welchem Streitwert.
Wie seht ihr das?
Gebühren bei Beschwerde gegen Beschlagnahme
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Liebe Grüße,
Frau Amsel
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Nach dem Gesetzestext entsteht die 4142 für eine Tätigkeit "für den Beschuldigten" und den vertretet ihr nicht.
Ich persönlich würde über die 4302 weiter nachdenken.
Ich persönlich würde über die 4302 weiter nachdenken.
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Ohja, das ist ein guter Gedanke. Vielen Dank.Feldhamster hat geschrieben: ↑01.07.2020, 18:10Nach dem Gesetzestext entsteht die 4142 für eine Tätigkeit "für den Beschuldigten" und den vertretet ihr nicht.
Ich persönlich würde über die 4302 weiter nachdenken.
Man muss sich eben doch manchmal drüber unterhalten, wenn man gedanklich festhängt
Liebe Grüße,
Frau Amsel
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