Mahnverfahren - Mitvergleichen außergerichtlicher Ansprüche bei Vertretung des Antragsgegners

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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eva3003
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#1

13.05.2020, 09:11

Hallo zusammen,

ich zerbrech mir grade den Kopf.

Wir haben für unseren Mandanten Widerspruch eingelegt gegen einen Mahnbescheid über sagen wir 10.000 €. Dann haben wir uns mit dem Anwalt des Antragstellers besprochen und dann geeinigt. In die Einigung mit einbezogen wurden nicht anhängige, anderweitige Ansprüche von 5.000 €, die mit den Ansprüchen aus dem Mahnverfahren nichts zu tun haben.

Wie rechne ich das jetzt ab?

0,5 VG 3307 VV RVG aus 10.000 €
1,2 TG 3014 VV RVG aus 15.000 €
1,0 EG 1003 VV RVG aus 10.000 €
1,5 EG 1000 VV RVG aus 5.000 €
Abgleich nach § 15 III RVG nicht mehr als 1,5 aus 15.000 €
usw...

Aber was mach ich mit der Verfahrensgebühr wegen dem Mitvergleichen? Wenn es im streitigen Verfahren wäre, wäre es ja eine 0,8 VG Nr. 3101 VV RVG. Dann hab ich was gefunden, wenn wir im Mahnverfahren mitvergleichen und den Antragsteller vertreten, dann wäre es in analoger Anwendung der Nr. 3306 VV RVG eine 0,5 Verfahrensgebühr aus 5.000 €. Kann ich hier auch für die Vertretung des Antragsgegners analog 3306 VV RVG anwenden? Aber die bezieht sich ja eigentlich nur auf die 3305 VV RVG, also wenn man den Antragsteller vertritt. Eine vorzeitige Beendigungsgebühr für die Vertretung des Antragsgegners gibt es schlicht nicht.

Also könnte ich hier eine 0,25 (also die Hälfte einer 0,5 VG in analoger Anwendung) aus 5.000,00 € nehmen? Das fühlt sich irgendwie sehr falsch an.

Oder soll ich einfach die 0,5 VG aus 15.000,00 € nehmen, in Ermangelung anderer Möglichkeiten?

Wäre euch für einen Tipp dankbar!

LG Eva
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Anahid
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#2

13.05.2020, 10:36

Meiner Meinung nach ist die Rechnung so falsch. Das Mahnverfahren ist durch den Widerspruch beendet. Ihr befindet Euch in der Zwischenphase Mahnverfahren/streitiges Verfahren. Entsprechend musst Du m.E. abrechnen:

0,5 VG Nr. 3307 aus 10.000 €
0,8 VG Nr. 3100 aus 15.000 €
Anrechnung 0,5 aus 10.000 €
1,2 VG Nr. 3104 aus 10.000 € (die mitverglichenen 5.000 waren nie gerichtlich anhängig, was Du mit dem Abrechnen einer 1,5 EG auch selbst angibst. Dann kann aber m.M.n., da kein gerichtlicher schriftlicher Vergleich
geschlossen wurde, darüber auch keine TG entstehen)
1,0 EG Nr. 1003 aus 10.000 €
1,5 EG Nr. 1000 aus 5.000 €
Abgleich § 15 III RVG
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
eva3003
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#3

13.05.2020, 11:26

Stimmt, mit der Terminsgebühr hast du sicher recht, da hab ich mich jetzt voll am gerichtlichen Vergleich orientiert mit meiner Rechnung. :patsch

Mit der 0,8 war ich mir nicht sicher, aber das kann man sicher auch so stehen lassen, da der Mandant uns ja den Auftrag erteilt hatte, auch nach Widerspruch im streitigen Verfahren tätig zu sein.

Hört sich jedenfalls gut an und kann man auch gut so vertreten.

Vielen Dank für die Hilfe! :thx
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