ArbR - Beschwerde gegen EV abrechnen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Kati_HH
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 26.09.2019, 10:34
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: RA-Micro

#1

30.09.2019, 10:09

Guten Morgen zusammen :wink1

nun hab ich auch gleich meine erste Frage, nachdem ich mich hier letzte Woche wieder angemeldet habe.
Ich bin mir hier unsicher, wie ich die Akte abrechnen soll und hab einen großen Knoten im Kopf :kopfkratz

In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren hat die Gegenseite Beschwerde gegen den Beschluss einer von uns beantragten und erlassenen einstweiligen Verfügung eingelegt.
Es fand ein Termin bei Gericht statt und es wurde beschlossen und verkündet, dass der Beschluss - mit dem dem EV-Antrag stattgegeben wurde - zurückgewiesen wird. Der Streitwert wurde festgesetzt und nun darf ich abrechnen.
Der Antrag auf EV und die Beschwerde sind zwei voneinander unabhängige Verfahren, richtig?
Und was kann ich hier in Ansatz bringen? Die gleichen Gebühren wie bei einer "normalen" Beschwerde?
Fragen über Fragen :patsch Ich hab ein Brett vorm Kopf.

Viele Grüße aus dem verregneten HH
Kati
:thx
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1994
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#2

30.09.2019, 11:17

Ich würde es aufgrund § 16 I 5 RVG als eine Angelegenheit ansehen und somit nur VG und TG abrechnen.
Kati_HH
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 26.09.2019, 10:34
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: RA-Micro

#3

01.10.2019, 10:03

Guten Morgen :)

§ 16 hab ich mir schon mal ausgedruckt.
Was denkst Du über § 17 I Satz 4b und 4d?
Bin mir total unsicher

LG
:thx
Stephie83
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 47
Registriert: 24.05.2016, 16:04
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: WinMacs

#4

01.10.2019, 15:32

Hallo Kati,

das einstweilige Verfügungsverfahren und das darauffolgende Beschwerdeverfahren sind zwei verschiedene Angelegenheiten.

Ich würde ganz normal eine 1. und 2. Instanz abrechnen. Für die 2. Instanz würde ich auch ganz normale Gebühren für die Beschwerde (Nr. 3200 VV) in Ansatz bringen.

Hatte bisher noch keine Probleme ;-)

LG
Stephie
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1994
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#5

01.10.2019, 19:35

Kati_HH hat geschrieben:
01.10.2019, 10:03
Guten Morgen :)

§ 16 hab ich mir schon mal ausgedruckt.
Was denkst Du über § 17 I Satz 4b und 4d?
Bin mir total unsicher

LG
§ 17 I RVG bezieht sich darauf, dass Hauptsache- und e. V.-Verfahren zwei getrennte Angelegenheiten sind. Du hast aber kein Hauptsacheverfahren (zumindest hast du davon nichts geschrieben).

Ich sehe auch weiterhin für das Beschwerdeverfahren nicht die 3200 als entstanden an, da das e.V.-Verfahren nicht in den Vorbemerkungen aufgeführt ist. Nach meiner Meinung gilt § 16 RVG, wie bereits weiter oben von mir genannt.
Antworten