Hallo,
wie verhält es sich mit den Gerichtsgebüren, wenn
ein VU ergeht, gegen das Einspruch eingelegt wird.
Dann kommt es zum Termin und im Termin wird Anerkannt.
Reduzieren sich die Gebühren dann auch auf eine Gebühr ?
UInd wenn ja, in welchem § kann ich das finden ?
LG und DAnke,
Gerichtsgebühren bei AU im Termin nach VU
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14671
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Die GK reduzieren sich nicht nachträglich.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1993
- Registriert: 07.09.2018, 22:08
- Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
- Software: AnNoText
- Wohnort: NRW
Durch das VU sind die 3,0 GK entstanden meint Liesel bestimmt damit. Und einmal entstandene Gebühren lassen sich nachträglich nicht reduzieren. Eine Reduzierung wäre nur möglich gewesen, wenn nur ein AU ohne vorheriges VU ergangen wäre. Der Beklagte hat somit durch sein eigenes Verhalten selbst die Kosten verursacht mit den vollen 3,0 GK und zudem der durch seinen Einspruch entstandenen 1,2 TG.
Das ergibt sich aus KV 1211 GKG, nach der Aufzählung der Ermäßigungstatbestände heißt es: "es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG vorausgegangen ist". Ein Versäumnisurteil ist in Nr. 2 der KV 1211 nicht genannt, daher ist die Ermäßigung ausgeschlossen.