Abrechnung außergerichtlich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Binchen24
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#1

16.08.2019, 08:30

Guten Morgen,

wieder mal habe ich hier eine Akte, wo ich nicht so genau weis, wie diese abgerechnet wird. Folgender Sachverhalt:

Wir haben für einen Mandanten eine Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen in Höhe von 181,00 € zurückgewiesen, da es diese Forderung gar nicht gab. Dann haben wir eine Unterlassungserklärung angefordert. Diese haben wir aber nicht erhalten. Bislang ist auch kein weiterer Schriftverkehr eingegangen. Für die Unterlassungserklärung haben wir in unserem Schreiben einen Gegenstandswert von 5.000,00 € zugrunde gelegt. Nun soll ich abrechnen.

Bekomme ich hier nur eine 1,3 GG nach einem Gegenstandswert von 181,00 €? oder müssen die 5.000,00 € dazugerechnet werden?

Vielen Dank im Voraus
Feldhamster
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#2

16.08.2019, 13:50

Ich würde nur den Streitwert 181,00 Euro nehmen.
Alles andere wäre unangemessen im Hinblick auf die Forderung des Inkassounternehmens. Der Mandant wäre alles andere als begeistert, wenn er euch mit der Abwehr einer Forderung von 181,00 Euro beauftragt und dann später von euch eine Rechnung über einen weitaus höheren Gebührenbetrag erhält (bei Streitwert 5.000 Euro).
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Badeschlappe26
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#3

19.08.2019, 11:05

Das kommt darauf an, was beauftragt war. Wenn der Auftrag war, Forderung zurückweisen, dann ist es eine 1,3er aus den 181,00 €.
Wenn ihr die Unterlassungserklärung da einfach mit rangehängt habt, weil ihr das immer so macht oder warum auch immer, könnt ihr das m. E. nicht dem Mandanten aufhalsen.

Wenn der Mandant aber gesagt hat, mach mal was dagegen, dass die mich ständig belästigen und weist die Forderung zurück, sind das ja 2 Sachen.
Es grüßt

die Schlappe
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