Hallo Community,
nachdem in einem Finanzgerichtsverfahren (vor der mündl. Verhandlung) die Hauptsache für erledigt erklärt wurde, steht nun die Kostenfestsetzung an. Im FG-Beschluss heißt es "Die Kosten des Verfahrens hat der Beklage zu tragen." Mit der Begründung, daß ihm nach § 138 Abs. 2 Satz 2 FGO die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens aufzuerlegen waren.
Da wir auch im Einspruchsverfahren vor dem FA tätig waren, bin ich jetzt unsicher, ob auch die Einspruchsgebühr festgesetzt werden kann. Bin mir unsicher, da zum Vorverfahren nichts entschieden wurde, also die außergerichtlichen Kosten für das Einspruchsverfahren nicht als notwendig erachtet wurden.
Viele Grüße
Finanzgerichtsverfahren: Einspruchsgebühr festsetzen lassen?
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Oder formulieren wir im Antrag ...bezüglich der Kosten des Vorverfahrens wird die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für notwendig erklärt...?