Ich habe mal eine Kostenfrage zu folgendem Sachverhalt.
Für beide Ehegatten wurde ein Mahnbescheid beantragt. Nach Widerspruch trat der Ehemann seinen Anspruch an die Ehefrau ab. Die Anspruchsbegründung erfolgte also nur noch für die EF.
Das Gericht teilt mit, dass es von einer Klagerücknahme des EM ausgeht. Gegenseite schreibt darauf hin, dass sie dann Kostenantrag stellen wird.
Mir stellt sich jetzt die Frage, welche Kosten den EM denn treffen könnten, wenn die EF voll obsiegen sollte? Das kann doch eigentlich nur die 0,3 Erhöhungsgebühr sein, oder?
0,3 Erhöhungsgebühr bei Klagerücknahme
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Da liegt aber doch gar keine Klagerücknahme vor. Der Anspruch wird doch durch die Ehefrau weiterverfolgt. Von daher liegt hier doch nur eine Änderung der Klagepartei vor (nämlich auf die Ehefrau), aber doch keine Klagerücknahme.
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Man könnte sich mE auch mit der Kommentierung zu § 265 ZPO beschäftigen....
Eine Klagerücknahme sehe ich hier nämlich - wie Anahid - auch nicht.
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Ich bin da ganz bei Euch und habe nur das wieder gegeben, was das Gericht schreibt. Die Frage nach den Kosten stelle ich mir trotzdem. Denn Ihr wisst ja, wenn ein Gericht erst einmal eine bestimmte Auffassung hat...
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Mein Gedanke zur Diskussionsanregung hier:
Falls das Gericht bei seiner Ansicht bleiben sollte, hätte der Ehemann auch die GK für seinen Streitwert zu tragen und zudem die Ehefrau höhere GK, da sich ja nun der Streitwert für ihren Wert erhöht durch die Abtretung.
Falls das Gericht bei seiner Ansicht bleiben sollte, hätte der Ehemann auch die GK für seinen Streitwert zu tragen und zudem die Ehefrau höhere GK, da sich ja nun der Streitwert für ihren Wert erhöht durch die Abtretung.
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Sorry wenn ich jetzt so doof dazwischen frage, aber muss man hier nicht ein bisschen mehr Information haben?
Was ist denn, wenn die Eheleute Gesamtgläubiger sind? Dann wäre doch die Auffassung des Gerichts richtig oder?
Bei einer Mitgläubigerschaft wäre das was anderes!
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Wieso wäre dann die Auffassung des Gerichts richtig? Wenn die Parteien Gesamtgläubiger sind, dann wird ein Mahnbescheid gemacht.....2 Gläubiger, 1 Anspruch gegen 1 Gegner. Das Verfahren geht in das streitige Verfahren nach Widerspruch an das Streitgericht. Der EM tritt an die EF seinen Anspruch ab und erlaubt ihr, den Anspruch als Alleingläubigerin geltend zu machen. Also gibt es fortan 1 Gläubiger, immer noch derselbe Anspruch in derselben Höhe gegen 1 Gegner.Coco Lores hat geschrieben: ↑15.02.2019, 10:52Was ist denn, wenn die Eheleute Gesamtgläubiger sind? Dann wäre doch die Auffassung des Gerichts richtig oder?
Da ist schon einmal das Problem gegeben, welche Mehrkosten denn hier entstehen können? Eine 0,3 Gebühr steht ausschließlich dem Klägervertreter zu, die kann es also nicht sein. Für die Gegenseite ergeben sich dadurch, dass der EM den Anspruch auf die EF überträgt, überhaupt keine Mehrkosten. Auch Gerichtskosten fallen keine höheren an. Entsprechend ist es eigentlich schnurz egal, was das Gericht hier annimmt (rein kostentechnisch). Dennoch ist die Auffassung, dass es sich um eine Klagerücknahme handelt, falsch, da der Anspruch ja lediglich auf die Ehefrau übertragen wurde und nicht grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht wird.
Die Auffassung, es könnte sich um eine Klagerücknahme handeln, ist also gerade dann, wenn die Gesamtgläubiger sind, völlig ohne Bedeutung. Nur dann, wenn den Eheleuten jeweils eigene Ansprüche zustehen würden, würde sich (sollte das Gericht bei seiner rechtsirrigen Meinung bleiben) eine Kostenlast ergeben. Die liegt dann aber nicht in einer 0,3 Gebühr.
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Ich war hier irgendwie von zwei MB ausgegangen...warum auch immer fragt mich nicht
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