Anrechnung Beratungsgebühr ???
Verfasst: 15.08.2018, 16:35
Hallo zusammen,
mal wieder ich. Irgendwie bekomme ich nur komische Sachen auf den Tisch. Gerade weil ich ja schon seit 10 Jahren nicht mehr mit dem RVG gearbeitet habe.
Ich hoffe, mir kann jemand helfen.
Folgendes:
Wir haben gegenüber der RSV eine Beratungspauschale von 120 € + ust abgerechnet in einer Angelegenheit, wo der Arbeitgeber unseres Mandanten eine Zulage kürzen wollte.
Nunmehr haben wir es erreicht, dass die Gegenseite (also der Arbeitgeber) die Zulagen weiterhin zahlt. Somit könnte ich eine Geschäftsgebühr gegenüber der RSV abrechnen.
Frage 1:
Wie errechne ich den GW? Es handelt sich ja um Arbeitsrecht, oder??
"Angelegenheiten, die mangels gesetzlicher Vorschriften nicht bezifferbar sind, z. B. nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten wie Persönlichkeitsverletzungen, Beleidigungen, etc., sind nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 23 Abs. 3 RVG). Hier orientiert man sich grundsätzlich am sogenannten Auffangwert/Regelstreitwert in Höhe von 5.000,00 €"
5000 € GW für die Geschäftsgebühr ??
Frage 2:
Kann ich die Beratungsgebühr (welche ja Pauschalbetrag ist) überhaupt anrechnen auf die Geschäftsgebühr? Im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> habe ich unter § 34 RVG RZ 61 gelesen, dass es gar nicht wirklich geht. Ich bin verwirrt.
Was kann ich denn dann jetzt neben der Beratungspauschale abrechnen??
Ich hoffe, jemand kann mir von euch helfen. Meine Kolleginnen wissen es auch nicht
Liebe Grüße und einen schönen Feierabend.
mal wieder ich. Irgendwie bekomme ich nur komische Sachen auf den Tisch. Gerade weil ich ja schon seit 10 Jahren nicht mehr mit dem RVG gearbeitet habe.
Ich hoffe, mir kann jemand helfen.
Folgendes:
Wir haben gegenüber der RSV eine Beratungspauschale von 120 € + ust abgerechnet in einer Angelegenheit, wo der Arbeitgeber unseres Mandanten eine Zulage kürzen wollte.
Nunmehr haben wir es erreicht, dass die Gegenseite (also der Arbeitgeber) die Zulagen weiterhin zahlt. Somit könnte ich eine Geschäftsgebühr gegenüber der RSV abrechnen.
Frage 1:
Wie errechne ich den GW? Es handelt sich ja um Arbeitsrecht, oder??
"Angelegenheiten, die mangels gesetzlicher Vorschriften nicht bezifferbar sind, z. B. nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten wie Persönlichkeitsverletzungen, Beleidigungen, etc., sind nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 23 Abs. 3 RVG). Hier orientiert man sich grundsätzlich am sogenannten Auffangwert/Regelstreitwert in Höhe von 5.000,00 €"
5000 € GW für die Geschäftsgebühr ??
Frage 2:
Kann ich die Beratungsgebühr (welche ja Pauschalbetrag ist) überhaupt anrechnen auf die Geschäftsgebühr? Im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> habe ich unter § 34 RVG RZ 61 gelesen, dass es gar nicht wirklich geht. Ich bin verwirrt.
Was kann ich denn dann jetzt neben der Beratungspauschale abrechnen??
Ich hoffe, jemand kann mir von euch helfen. Meine Kolleginnen wissen es auch nicht
Liebe Grüße und einen schönen Feierabend.