2 PV auf Beklagtenseite

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Zweite Chefin
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#1

26.06.2018, 19:38

Ich habe folgenden Fall:
Nach einem Unfall vertreten wir 2 Geschädigte in 2 Verfahren vor verschiedenen Kammern desselben Landgerichts.
Beide Kläger sind nicht rechtsschutzversichert und haben bereits über 2.500,00 EUR Gerichtskosten verauslagen müssen.
In beiden Verfahren identisch erhebt die beklagte Mietwagenfirma und ihre Versicherung routinemäßig den Vorwurf eines abgesprochenen Unfalls und vertritt den Fahrer nicht. Dieser hat einen eigenen PV, der sich bestellt, Abweisung beantragt, im Termin erscheint, nichts sagt und am Ende vollständig abrechnet.
So geschehen in der einen Sache. Die Kammer hat den Vorwurf der Manipulation als unsinnig abgetan, vollständige Haftung gesehen und nur an der Schadenhöhe einige Euronen nicht zugesprochen.
Durch die zwei PVs auf Beklagtenseite kommt dabei trotz nur 7 % Kostenlast des Klägers eine erhebliche Kostentragung auf ihn zu, weil auf Beklagtenseite nicht für einen PV 1,3 + 0,6 + 1,2 = 3,1 Gebühren angemeldet werden, sondern für zwei PVs 1,3 + 1,2 und 1,6 + 1,2 = 5,2 Gebühren.
Im noch laufenden Verfahren ist das Parallelverfahren und das dortige (rechtskräftige) Urteil natürlich bekannt. Die andere Kammer wird aller Voraussicht nach identisch entscheiden.

Nun meine Frage:
Wenn ich im zweiten Verfahren eine genau so positive Entscheidung annehme, also eine prozentual winzige Kostenlast unseres Klägers, sollte es doch möglich sein, den zweiten Beklagten-PV, der eh nichts beigetragen hat, kostenmäßig rauszuwerfen.
Es ist doch sowieso schwierig, die Berechtigung eines zweiten PV zu begründen. Die Mietwagenfirma geht wie beschrieben eigentlich immer vor, offensichtlich mit Erfolg.
Das möchte ich gerne ändern.

Ich möchte die Feststellung beantragen, dass nur die Kosten für einen PV für alle 3 Beklagte als gerechtfertigt angesehen und in der Kostenausgleichung berücksichtigt wird, wenn das Gericht (wie der Kläger und die andere Kammer) der Ansicht ist, der Manipulationsvorwurf sei an den Haaren herbeigezogen und dem Kläger eine kleine Kostenlast auferlegt wird.

Hat schon mal jemand mit so einem Antrag Erfahrungen gemacht?
Haltet Ihr so einen Antrag für erfolgversprechend?

Danke für Eure Geduld!
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paralegal6
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#2

26.06.2018, 23:19

Von den Gerichtskosten bekommen sie doch 83% zurück?
Und ihr tragt doch sicher nicht 7% der Gegenseite sondern an den Gesamtkosten? Und wo kommen die einzelnen Gebühren her? Inwieweit bzw.wieso ist denn der Fahrer Beklagter? Der kann ja wg. Interessenkonflikt auch nicht den selben RA wie die Vers. haben, blicke da nicht ganz durch
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#3

27.06.2018, 10:16

Die genannten Gebühren sind die auf Beklagtenseite, 1,3 Verf.Gebühr, 1,2 Term.Gebühr, Erhöhung.
Verklagt sind Halter, Fahrer und Versicherung, bei uns regelmäßig. Hab ich auch draus gelernt, bei Mietwagenfirmen will ich zukünftig den Fahrer weglassen, mal sehen, ob Chef da mitmacht.
Den Interessenkonflikt kann man eigentlich immer annehmen, richtig. Tut aber keiner, die Versicherung bestimmt immer den einen PV für alle Beklagten. Sie bestimmt den sogar dann, wenn nur der VN verklagt wurde, es ist uns trotz aller Bemühungen noch nie gelungen, das abzustellen.
Natürlich hat der Klägermandant nur 7 % der Gesamtkosten zu tragen. Aber die sind eben durch den zweiten, unnötigen PV höher als - aus meiner Sicht - erforderlich.
...
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#4

27.06.2018, 11:27

Man könnte allenfalls versuchen zu argumentieren, dass der routinemäßige Vorwurf eines abgesprochenen Unfalls rechtsmissbräuchlich ist und die höheren Kosten insoweit nicht erstattungsfähig sind. Der BGH hat bereits entschieden (VI ZB 69/11), dass derartige Einwände im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sind.
Ob das letztlich Erfolg hat ist fraglich, aber einen Versuch könnte es durchaus Wert sein.
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#5

27.06.2018, 13:04

Danke für den Hinweis auf die BGH-Entscheidung. Das ist zwar ein anders gelagerter Fall, die Grundsätze passen aber auch bei mir.
Ich bin jedenfalls bestärkt in meiner Meinung, dass ich mein Verlangen auch nach Absetzen des Urteils im Kostenfestsetzungsverfahren anbringen kann.
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