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Gebühren bei Wiedereinsetzung + Aufschub Vollstreckung

Verfasst: 13.03.2018, 14:23
von Schreibblitz
Hallo zusammen,

ich habe folgenden Fall:

Wir haben letztes Jahr gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Jetzt erging allerdings ein Bußgeldbescheid mit einem Fahrverbot und einer Geldbuße über 40,00 €, da unser Einspruch scheinbar auf dem Postwege verloren gegangen ist. Wir haben nun Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Aufschub der Vollstreckung beantragt. Ich würde jetzt wie folgt abrechnen:

Für den Einspruch und die Akteneinsicht:
Grundgebühr 5100
Verfahrensgebühr 5103
Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. Aufschub der Vollstreckung:
Verfahrensgebühr 5109
Verfahrensgebühr 5116
Auslagen
MwSt.

Ich hatte so einen Fall bislang leider noch nicht. Ist meine Abrechnung so korrekt oder würdet ihr anders abrechnen? Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe!

Re: Gebühren bei Wiedereinsetzung + Aufschub Vollstreckung

Verfasst: 13.03.2018, 14:34
von Adora Belle
Dein Sachverhalt stimmt nicht. Wurde der erste BGB aufgehoben und durch den zweiten ersetzt, oder wie kommst Du auf zwei BGB? Und warum braucht Ihr eine Wiedereinsetzung?

Der WE-Antrag selbst löst keine eigenen Gebühren aus, sondern gehört zur VG der Instanz. Die muss ggf gemäß §14 erhöht werden.

Re: Gebühren bei Wiedereinsetzung + Aufschub Vollstreckung

Verfasst: 13.03.2018, 14:41
von Schreibblitz
Ups, ich meinte natürlich, dass der Bußgeldbescheid jetzt rechtskräftig wurde, da unser Einspruch mit Akteneinsichtsgesuch von letztem Jahr auf dem Postweg verloren gegangen ist. :patsch Es ging jetzt ein Schreiben an den Mandanten, dass der Bußgeldbescheid vom letzten Jahr rechtskräftig ist und das Fahrverbot jetzt vollstreckt werden soll. Der damalige Bußgeldbescheid wurde lediglich nochmal beigefügt.

Re: Gebühren bei Wiedereinsetzung + Aufschub Vollstreckung

Verfasst: 13.03.2018, 15:02
von Adora Belle
Die VGen sind 5101 und 5107, bei Geldbuße 40 EUR. Bei Euch ist aber noch gar keine 5107 entstanden, wenn das Verfahren weiterhin bei der Behörde ist. Für die Wiedereinsetzung wie gesagt, Erhöhung der 5101. Vollstreckungsaufschub sehe ich nicht gesondert, dafür könnte man ggf noch die 5200 abrechnen. Für 5116 gibt es keinen Anhaltspunkt im Sachverhalt.

Re: Gebühren bei Wiedereinsetzung + Aufschub Vollstreckung

Verfasst: 13.03.2018, 15:08
von Schreibblitz
Ich danke dir für die schnelle Hilfestellung :knutsch