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GW Einigungsgebühr, neue Rechtsprechung?

Verfasst: 13.03.2018, 12:55
von BeLu89
Hallo Ihr Lieben,

ich habe folgende Frage:
Welcher Wert ist für die Berechnung einer außergerichtlichen Einigungsgebühr maßgeblich?
Wir wollten 10.000,00 € und haben uns auf 8.000,00 € geeignet. Normalerweise wäre der Gegenstandswert für die Einigungsgebühr dann ja 10.000,00 €. Mein Chef meint aber, dass es neue Rechtsprechung gibt und man die Einigungsgebühr nur aus 8.000,00 € berechnen dürfe. Er konnte mir natürlich nicht sagen, wo ich diese Rechtsprechung finde und im Internet habe ich auch schon herumgesucht und nichts gefunden. Kann mir einer weiterhelfen?

Danke im Voraus :wink1

Re: GW Einigungsgebühr, neue Rechtsprechung?

Verfasst: 13.03.2018, 13:05
von AliceImWunderland
Ich kenne keine neue Rechtsprechung hierzu. Der Gegenstandswert für die Einigungsgebühr im vorliegenden Fall beträgt 10.000,00 Euro.

Re: GW Einigungsgebühr, neue Rechtsprechung?

Verfasst: 13.03.2018, 13:16
von mücki
Vielleicht noch als Ergänzung: Entscheidend für den GW ist der Wert der Ansprüche, die durch die Einigung erledigt werden, sodass es u.U. zu einem Vergleichsmehrwert kommen kann.

Re: GW Einigungsgebühr, neue Rechtsprechung?

Verfasst: 13.03.2018, 13:29
von Pitt
Für den Gegenstandswert ist entscheidend ist, worüber und nicht worauf man sich geeinigt hat. Da hat sich auch nix geändert.
Evtl. hat Dein Chef Rechtsprechung zum Mehrvergleich und der nicht rechtzeitig eingeholten Kostendeckungszusage im Kopf. Da kann es einem passieren, dass die Rechtsschutzversicherung den GW nur aus den rechtshängigen Ansprüchen bezahlt und in den Vergleich aufgenommene außergerichtliche Ansprüche bei der GW-Ermittlung nicht berücksichtigt.
Wie gesagt, beim "normalen" Vergleich ist der Gegenstandswert nicht der Vergleichsbetrag, sondern der Anspruch, den man mit Zahlung des Vergleichsbetrages aus der Welt schafft.

Re: GW Einigungsgebühr, neue Rechtsprechung?

Verfasst: 13.03.2018, 13:47
von Adora Belle
Ich tippe eher darauf, dass es um Kosten geht, die vom Gegner erstattet verlangt werden können. Was mir als erstes in den Kopf schießt, ist dabei BGH vom 18.07.2017 - VI ZR 465/16. Da geht es allerdings um Wiederbeschaffungswert vs. Wiederbeschaffungsaufwand und die Kosten, die der Geschädigte vom Schädiger verlangen kann.

Re: GW Einigungsgebühr, neue Rechtsprechung?

Verfasst: 13.03.2018, 13:48
von BeLu89
Hab ich mir schon fast gedacht... Mein Chef wieder :vogel :lol:

Danke für Eure Antworten :wink1 :blumen

Re: GW Einigungsgebühr, neue Rechtsprechung?

Verfasst: 13.03.2018, 17:06
von Anahid
Und was ich mir noch vorstellen kann, ist, dass es sich um eine Unfallsache handelt. Die Haftpflichtversicherungen zahlen die EG grundsätzlich auch nur nach dem Vergleichsbetrag und nicht nach dem "was erledigt wurde".

Re: GW Einigungsgebühr, neue Rechtsprechung?

Verfasst: 16.03.2018, 10:06
von BeLu89
Anahid hat geschrieben:Und was ich mir noch vorstellen kann, ist, dass es sich um eine Unfallsache handelt. Die Haftpflichtversicherungen zahlen die EG grundsätzlich auch nur nach dem Vergleichsbetrag und nicht nach dem "was erledigt wurde".
Ja, es handelt sich tatsächlich um eine Unfallsache und wir haben uns mit der gegnerischen Versicherung geeinigt. Also darf ich die Einigungsgebühr nur nach dem geringeren Wert, auf den man sich geeinigt hat, abrechnen?

Re: GW Einigungsgebühr, neue Rechtsprechung?

Verfasst: 16.03.2018, 10:13
von Adora Belle
Gegenüber der Gegenseite, ja. Der Schädiger schuldet die Gebühren immer nur aus dem regulierten Betrag. Euer Mandant ist Euer Vergütungsschuldner für den Rest. In der Unfallregulierung lässt man das meist unter den Tisch fallen.

Re: GW Einigungsgebühr, neue Rechtsprechung?

Verfasst: 16.03.2018, 10:22
von BeLu89
Adora Belle hat geschrieben:Gegenüber der Gegenseite, ja. Der Schädiger schuldet die Gebühren immer nur aus dem regulierten Betrag. Euer Mandant ist Euer Vergütungsschuldner für den Rest. In der Unfallregulierung lässt man das meist unter den Tisch fallen.
Ah ok, wieder was dazu gelernt 8)

:thx