Seite 1 von 1

Festsetzung von Fahrtkosten

Verfasst: 07.03.2018, 09:46
von strohblume
Guten Morgen,

in einer familienrechtlichen Sache habe ich die Fahrtkosten zum VHT mit festsetzen lassen. Der Mandant wohnt in A, die Antragsgegnerin in B und das zuständige Gericht ist ebenfalls in B. Die Antragsgegnerin hat einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Gericht in B gestellt. Es wurde dort verhandelt. Das persönliche Erscheinen des Mandanten wurde angeordnet.

Der Antrag wurde vom Gericht abgelehnt, Kosten trägt Antragsgegnerin. Habe nunmehr KFA gestellt und die Fahrtkosten sowohl für Mandanten als auch für Anwalt festsetzen lassen. Die Gegenseite moniert die Fahrtkosten fürn Anwalt und trägt vor, dass der Mandant einen Anwalt am Gerichtsbezirk hätte beauftragen können, dann wären die Fahrtkosten nicht zu so hoch gewesen (waren 840 km hin und zurück).

Der Mandant wohnt jedoch am Sitz des Anwalts. Hat die Gegenseite mit Ihren Einwendungen recht? Muss ich hier die Fahrtkosten korrigieren?

Re: Festsetzung von Fahrtkosten

Verfasst: 07.03.2018, 10:13
von Adora Belle
Nein, die Fahrtkosten sind erstattungsfähig.

Re: Festsetzung von Fahrtkosten

Verfasst: 07.03.2018, 10:22
von strohblume
Vielen Dank ...

Ist das auch belegbar, da ich hierzu eine Stellungnahme abgeben muss.

Re: Festsetzung von Fahrtkosten

Verfasst: 07.03.2018, 10:29
von Adora Belle
Ja, ist es. Die BGH-Entscheidung ist auch hier im Rechtsprechungsbereich verlinkt.

Re: Festsetzung von Fahrtkosten

Verfasst: 07.03.2018, 10:59
von strohblume
Könntest Du mir bitte eine Hilfestellung zum Link geben? Kann es nicht finden.

Re: Festsetzung von Fahrtkosten

Verfasst: 07.03.2018, 11:13
von Pitt

Re: Festsetzung von Fahrtkosten

Verfasst: 07.03.2018, 11:21
von Adora Belle
BGH vom 16.10.02, VIII ZB 30/02 (ist noch zu BRAGO-Zeiten ergangen)

Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Anwalts ist regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S. von § 91 Abs. 2 S. 1, HS. 2 ZPO anzusehen. Die Höhe der zu erstattenden Reisekosten bestimmt sich nach § 28 BRAGO.

Hm, ich stelle fest, die Entscheidung ist nicht im Rechtsprechungsteil verlinkt.

Re: Festsetzung von Fahrtkosten

Verfasst: 07.03.2018, 11:44
von strohblume
Vielen herzlichen Dank :-)