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Übergangsanspruch § 59 RVG

Verfasst: 21.02.2018, 13:18
von percy88
Hallo zusammen,

wir vertreten die Klägerin in einem Rechtsstreit. Der Klägerin wird PKH bewilligt. Es ergeht Urteil in der Berufungsinstanz. Kosten werden der Beklagten auferlegt. Wir haben Abrechnung gegenüber der Staatskasse gemacht mit allen Versicherungen etc.

Jetzt bekommen wir einen BEschluss in dem steht:

Die festgesetzten Kosten werden in HÖhe von 596,92 € (entspricht dem beantragten Betrag) gegen die Beklagte im Wege des Übergangsanspruchs gem. § 59 RVG mittels Gerichtskostenrechnung geltend gemacht.

Hääääää??? Was heißt das jetzt? Ich bekommen mein Geld also nicht vorab von der Staatskasse sondern muss warten, bis die Staatskasse eingezogen hat bei der Beklagten oder wie oder was? Bis dato (rund 4 Wochen nach Erlass des BEschlusses) ist nämlich noch immer kein Geld da?

Muss ich was tun? Ich bin überfordert :-(

Re: Übergangsanspruch § 59 RVG

Verfasst: 21.02.2018, 13:33
von Anahid
Im Zweifel musst Du nur an den Ausgleich der PKH-Abrechnung erinnern. Ihr müsst nicht warten, bis die Staatskasse sich das Geld bei der Gegenseite geholt hat. Ich habe einen solchen Beschluss ehrlich gesagt auch noch nie zugestellt bekommen. Aber für Euch sagt der eigentlich gar nichts aus.